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Verhandlungstermine am 17.01.2012 vor dem FG Rheinland-Pfalz in Neustadt / Weinstraße

Heute sind die Verhandlungstermin vom 17.01.2012 aufgehoben worden; neuer Termin wurde auf den 14.03.2012 bestimmt. Die betroffenen Mandanten wurden bereits entsprechend informiert.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 13. Juli 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind, soweit der Erfolg des Zivilprozesses zumindest ebenso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg (AZ: VI R 42/10).

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden sind, die über die Kosten der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtigen hinausgehen, dies war und ist bei Kosten für Zivilprozesse in der Regel so. Nach § 33 Abs. 1 EStG müssen die Kosten jedoch auch zwangsläufig erwachsen sein, das wurde bisher nur in Ausnahmefällen angenommen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf Wert gelegt, dass für einen Abzug das Merkmal „Rechtsstreit von existenzieller Bedeutung“ gegeben sein musste.

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung nun aufgegeben und festgestellt, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Einschränkend hat der BFH darauf hingewiesen, dass derartige Aufwendungen nur abziehbar seien, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Zur Verdeutlichung führte der BFH weiter aus, dass die Unausweichlichkeit der Aufwendungen dann bestehe, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, für alle Jahre, für die noch kein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, Kosten von Zivilprozessen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG, geltend zu machen.

Zivilprozesskosten sind jedoch nur abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Leistungen einer Rechtsschutzversicherung sind dagegen entsprechend in Abzug zu bringen.

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