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IHR RECHTSANWALT
Allgemeine Mandatsbedingungen
Im Folgenden finden Sie meine Allgemeinen Mandatsbedingungen, die ich jedem Mandat zugrunde lege; eine ausführliche Fassung (zum Download im Fortmat *.pdf) finden Sie hier [96 KB] .
- Außer im Strafrecht und in einigen sozialgerichtlichen Verfahren, rechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren - vorbehaltlich einer anders lautenden Vergütungsvereinbarung - nach dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert oder Streitwert ab. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des Zivilrechts. Die Höhe der Vergütung ist damit abhängig vom Gegenstandswert, so dass bei hohen Gegenstandswerten auch mit einer hohen Vergütung gerechnet werden muss. Im außergerichtlichen Bereich, in manchen Sozialverfahren und im Strafverfahren gibt der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt in einer bestimmten Größenordnung Rahmengebühren vor, wobei innerhalb des Rahmens der Rechtsanwalt seine Gebühr nach billigem Ermessen verbindlich für den Mandanten festlegen kann. Nur wenn die Gebühr unbillig bestimmt wird, ist sie für den Mandanten unverbindlich.
- Niedrigere Gebühren als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren, darf der Rechtsanwalt nur im Einzelfall mit dem Mandanten für den außergerichtlichen Bereich vereinbaren. Höhere Gebühren, als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren kann der Rechtsanwalt nur aufgrund einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellen.
- Soweit eine andere Vergütung als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart wird, weist der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann. Soweit eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, besteht im Obsiegensfall kein Anspruch auf Erstattung gegen den Gegner hinsichtlich des den die gesetzliche Vergütung übersteigenden Betrages. Der Be-trag der Vergütung, der die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist vom Mandanten zu tragen. Nur die gesetzlichen Gebühren werden im Obsiegensfall ggf. vom Gegner erstattet. Soweit eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, wird sie nicht von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung des Mandanten übernommen, auch wenn diese Deckungszusage für das Verfahren erteilt hat. Es wird lediglich der gesetzlich festgeschriebene Teil der Vergütung von der Rechtschutzversicherung übernommen. Der Betrag der Vergütung, der die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist vom Mandanten zu tragen. Soweit eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, besteht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bzw. in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Kostenerstattung aus der Staatskasse gegenüber dem unterliegenden Gegner. Der Betrag der Vergütung, der die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist vom Mandanten zu tragen.
- Sofern der Mandant rechtsschutzversichert ist, entsteht mit der Anfrage des Rechtsanwalts auf Versicherungs-schutz bei der Versicherung eine zusätzliche Geschäftsgebühr. Die Anfrage nach Versicherungsschutz durch den Rechtsanwalt stellt ein zusätzliches Rechtsgeschäft dar, die als gesonderte Angelegenheit behandelt und abge-rechnet werden kann.
- Telefonische Auskünfte sind unverbindlich, sie begründen ebenso wie telefonische Mitteilungen an den Bevollmächtigten keine Haftung des Bevollmächtigten.
- Für Zustellungen / Informationen im Falle mehrerer Auftraggeber wird vereinbart, dass eine Zustellung / Übermittlung von Informationen an einen Auftraggeber für ausreichend erachtet wird und sich die Auftraggeber entspre-chend untereinander informieren. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Mandatsdurchführung anfallende Korrespondenz über Telefax bzw. E-Mail mit ihm geführt werden kann. Das Risiko, dass evtl. Dritte Zugriff auf das Faxgerät oder den E. - Mail - Anschluß haben und, dass bei unverschlüsselten E-Mails eine nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist, trägt der Mandant bzw. ist diesem bewußt. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn eine Kommunikation per Telefax oder E-Mail nicht gewünscht ist.
- Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfas-send zu informieren und ihm sämtliche Schriftstücke vorzulegen. Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandan-ten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.
- Werden Teilforderungen eingeklagt oder Teilansprüche geltend gemacht oder können sich Rückgriffsansprüche gegen Dritte ergeben, so wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfristen für die im Rahmen des Auf-trages nicht geltend gemachten Ansprüche ablaufen. Der Rechtsanwalt wird hiermit ausdrücklich davon entbunden, diese Fristen zu überwachen und den Vollmachtgeber besonders darauf hinzuweisen.
- Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags mit Datenver-arbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt darf diese Daten an Dritte wei-tergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit er dies im Rahmen des Auftrags für erforderlich hält.
- Der Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,- EURO abge-schlossen. Die Haftung des Rechtsanwalts für leichte und einfache Fahrlässigkeit wird auf einen Betrag von 50.000,00 Euro beschränkt; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Der Mandant verpflichtet sich, den Rechtsanwalt zu informieren, wenn für ihn erkennbar ist, dass höhere Schäden entstehen könnten. In diesem Fall kann die Versicherungssumme erhöht werden.
- Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit Versicherungen (Haftpflicht-, Rechtschutz-, etc.) zu führen, wird er von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur jeweiligen. Versicherung aus-drücklich befreit.
- Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite oder Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwalts an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt diese Abtretung an. Der Rechtsanwalt darf einge-hende Zahlungen, insbesondere Fremdgelder zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angele-genheiten und ohne die Beschränkung des § 181 BGB, verrechnen.
- Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland und umfasst ausdrücklich nicht das Gebiet des Steuerrechts. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern und mit ausländischen Rechtsanwälten, behördlichen Stellen etc. ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen.
- Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten erlischt 1 Jahr nach der Beendigung des Auftrages. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bevollmächtigten verjähren 1 Jahr nach Beendigung des Auftrages, soweit nicht eine kürzere gesetzliche Frist gilt.
- Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglichen sich rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Wird die Beratungshilfe durch das Amtsgericht gewährt, so müssen Sie uns lediglich eine Gebühr von 10,00 € zzgl. der jeweilig geltenden gesetzlichen Mehrwert-/Umsatzsteuer zahlen. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratung und außergerichtlichen Vertretung die Staatskasse. Soweit dem Mandanten Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt wurde sind Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung des Rechtsan-waltes gem. § 8 Abs. 2 Beratungshilfegesetz nichtig. Soweit die Beratungshilfe erst nach der Auftragserteilung an den Rechtsanwalt beantragt und bewillig wurde, bleibt eine bereits abgeschlossene Vergütungsvereinbarung für den Mandanten verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt vor der anderweitigen Beauftragung mit der Beantragung von Beratungshilfe beauftragt worden ist.
- Die Prozesskostenhilfe ist die Ergänzung zur Beratungshilfe. Während die Beratungshilfe nur die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse im außergerichtlichen Verfahren gewährt, sichert die Prozesskostenhilfe die Übernahme oder Stundung der Rechtsanwalts und Gerichtskosten durch die Staatskasse für Mandanten ab, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sind diese Kosten aufzubringen. Dies kann insbesondere in Verfahren vor den Landgerichten hilfreich sein, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag zur Prozesskostenhilfe muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg” schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Um diese Erfordernisse zu Erfüllen empfehlen wir die Stellung des Antrags durch einen Rechtsanwalt. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Ist der Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so wird durch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt eine Verbindlichkeit nicht begründet. Gleichwohl ist eine Rückforderung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 RVG ausgeschlossen, soweit der Mandant freiwillig und vorbehaltlos gezahlt hat. Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, bevor der Rechtsanwalt den Auftrag erhält Prozesskostenhilfe zu beantragen, bleibt eine geschlossene Vergütungsvereinbarung verbindlich.