Gegeben sei folgender Sachverhalt: Der Haushalt des Landes SH unterschreitet nur minimal die verfassungsrechtliche Kreditobergrenze. Eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist weder regional noch bundesweit feststellbar. Um dennoch den Haushalt ausgleichen zu können, plant SH, sämtliche Liegenschaften zum Verkehrswert an die landeseigene Investitionsbank zu veräußern, um sie gleichzeitig langfristig zur Marktmiete zurückzumieten. Entsprechend veranschlagt SH Einnahmen aus Veräußerungserlösen an die Investitionsbank in Höhe von 250 Mio. DM. Parallel dazu wird § 63 II LHO, wonach Vermögensgegenstände nur veräußert werden dürfen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, aufgehoben und die Investitionsbank ermächtigt, Kredite im Auftrag des Landes aufzunehmen. Die Opposition im Landtag beantragt beim BVerfG die einstweilige Anordnung mit dem Ziel, daß diese Vorgehensweise gegen die Landesverfassung verstoße und deshalb nichtig sei. Ist die Vorgehensweise der Landesregierung verfassungsgemäß ?

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