Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das mit seinen §§ 21 ff. die wesentliche vereinsrechtliche Regelungsgrundlage darstellt, unterscheidet zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (sog. „Idealvereine“) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine). Der (rechtsfähige) Wirtschaftsverein kann dabei als Ausnahme angesehen werden. Er kann nicht gemeinnützig sein und erhält anders als der Idealverein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Zuständig hierfür sind die Bundesländer; je nach landesrechtlicher Regelung ist das als Behörde meist das Innen- oder Justizministerium. Wirtschaftlich tätige Vereinigungen werden sich i.d.R. als Handelsgesellschaften organisieren oder sind mangels anderer Form als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu behandeln. Als analog zum Verein konstruierte Rechtsform kommt dabei vor allem die Genossenschaft in Frage.

Die typische und häufigste Form des Vereins (zumal des rechtsfähigen) ist also der Idealverein.

Idealvereine können als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine gegründet werden. § 54 BGB stellt dabei nichtrechtsfähige Vereine mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gleich. In der Rechtssprechung wird das Vereinsrecht aber weitgehend auch auf nichtrechtsfähige Vereine angewendet. Idealvereine erhalten die Rechtsfähigkeit - und damit die körperschaftliche Verfaßtheit - durch Eintragung ins Vereinsregister; hierauf wird im folgenden noch näher einzugehen sein. Als ideeller Verein bestimmt sich ein Verein dadurch, daß er nicht die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder fördert und keine Leistungen und Waren auf dem Markt anbietet und damit in Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen tritt (oder dies zumindest nicht als Hauptzweck verfolgt). Das bedeutet aber keine ideelle Selbstlosigkeit; d.h. eine ideeller Verein kann durchaus die (nichtwirtschaftlichen) Interessen seiner Mitglieder fördern und seine Angestellten angemessen bezahlen. Außerdem besitzt der Idealverein das sog. Nebenzweckprivileg, d.h. er kann in gewissen Umfang - aber immer in untergeordneter Funktion - auch wirtschaftlich tätig werden (beispielsweise durch die mehr als kostendeckende Bewirtung von Mitgliedern des Vereins im vereinseigenen Clubhaus).

Die Grundlage zur Gründung von Vereinen ist über Art. 9 GG grundgesetzlich gesichert. Nicht nur natürliche Personen können einen Verein gründen, auch juristische Personen (z.B. andere Vereine oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Städte oder Landkreise) sind hierzu berechtigt; die schließen sich in der Regel zu sog. „Verbänden“ zusammen.

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Referat "Rechtsgrundlagen für die Vereinsarbeit" inkl. Mustersatzung [128 KB]

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