Wer vor Zeiten zum Telefonhörer griff, der bat sprichwörtlich um ein Amt; denn die Telefonie war ein Angebot der staatlichen Leistungsverwaltung, der Deutschen Bundespost. Wer heute um Telefonhörer greift, bedient sich derselben Apparatur, aber eines anderen Systems: Am 01.08.1996 ist das Telekommunikationsgesetz (TKG 1996) in Kraft getreten, das den Abschluß eines langjährigen Prozesses der allmählichen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes markiert, der in sehr entscheidendem Maße durch Rechtsetzungsakte der Europäischen Union vorangetrieben wurde. Die - im Eisenbahnbereich parallel betriebene - Privatisierung in den Bereichen Telekommunikation und Post war und ist das größte Privatisierungsvorhaben seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland.
Das TKG legt seinen Vollzug - entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 87f. II S. 2 GG in die Hände bundeseigener Verwaltung. Nach der Zweckbestimmung des TKG - vgl. § 1 TKG 2004, soll die Tätigkeit der mit dem TKG geschaffenen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt fördern, angemessenen Telekommunikationsdienstleistungen flächen-deckend gewährleisten und eine Frequenzordnung festlegen. Wettbewerbsförderung als Auftrag zur Marktöffnung, Gewährleistung als Garantie für eine Grundversorgung und Frequenzordnung als Verteilung benötigter Ressourcen umreißen die zentralen Verwaltungsaufgaben, mit denen die Regulierungsbehörde betraut ist. Der Gesetzgeber hat die Regulierungsbehörde nach §§ 116 ff. TKG 2004 in den Schnittpunkt dieser Aufgaben gesetzt. Die rechtlichen Grundlagen, die Aufgaben, Befugnisse und die Arbeitsweise dieser Behörde darzustellen, ist das Anliegen dieser Arbeit.
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Referat: "Die institutionell-organisatorische Dimension der Infrastrukturverwaltung: Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" [222 KB]