Obwohl die Streitverkündung gem. §§ 72 ff. ZPO eines der wirkungsvollsten prozesstaktischen Mittel der Zivilprozessordnung ist, wird in der Praxis nur recht selten von ihr Gebrauch gemacht. Auch im Schrifttum wird bloss eher am Rande von ich Notiz genommen.
Kläger und Beklagter haben die Möglichkeit, das tatsächliche und rechtliche Ergebnis eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits auf einen Dritten zu erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass sie diesem Dritten gem. §§ 72, 73 den „Streit verkünden“ („Streitverkünder“ ist derjenige, der dem Dritten den Streit verkündet; der Dritte wird als „Streitverkündungsempfänger“ bezeichnet). Der Streitverkünder will für den Fall eines Prozessverlusts den Dritten in einem Folgeprozess in Anspruch nehmen und sich davor schützen, dort mit der gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Begründung zu unterliegen. Dieses Ziel, widersprüchliche Prozessergebnisse zu vermeiden, kann über die Interventionswirkung des § 68 erreicht werden. Ausserdem hat die Streitverkündung materiell-rechtliche Wirkungen: sie unterbricht die Verjährung und erhält die Mängeleinrede. Der Normzweck der Regelung des § 72 deckt sich teilweise mit demjenigen der Streithelferschaft (Nebenintervention) gem. § 66; auf das Verhältnis beider Institute wird weiter unten noch einzugehen sein.
Streitverkündung ist die förmliche Mitteilung einer Partei an einen Dritten, dass sie einen Prozess führe und, falls sie den Prozess verliere, den Dritten haftbar machen werde oder seinen Regress befürchte. Die Partei gibt dem Dritten die Gelegenheit, als Streithelfer dem Prozess beizutreten und sie zu unterstützen.
Die Streitverkündung setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus; Rechtshängigkeit jedoch nicht. Sie ist nicht nur im Klageverfahren möglich, sondern beispielsweise auch im selbständigen Beweisverfahren und im Arrest- und Verfügungsverfahren. Praktische Bedeutung hat die Streitverkündung vor allem in Bauprozessen, wenn die Verantwortlichkeit für Baumängel zwischen verschiedenen Baubeteiligten unklar ist, in Speditions- und Frachtrechtsfällen, wenn unklar ist, in wessen Obhut sich das Gut bei Schadenseintritt befand, in Kauf- oder Werkvertragsstreitigkeiten, wenn der Verkäufer oder der Unternehmer nach dem Gewährleistungsprozess Rückgriff gegen seinen Lieferanten nehmen will, aber auch, wenn die Person des Vertragspartners unklar ist und wenn bei streitiger Vollmacht unsicher ist, ob der Vertretene oder der Vertreter haftet.
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Referat "Die Streitverkündung im Zivilprozess" [126 KB]