Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen unabhängig vom Gegenstandswert maximal € 190,00 zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00 (sofern Entgelte für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Im konkreten Einzelfall bestimme ich die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit meiner anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Darauf können Sie sich verlassen: Von Gesetzes wegen kann die Erstberatungsgebühr für Sie nicht höher ausfallen, als € 190,00 zzgl. der Auslagenpauschale (sofern Entgelte angefallen sind) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zu beachten ist, dass jeder mündliche oder schriftliche Rat, den ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung erteile, auf weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit angerechnet wird, also beispielsweise dann, wenn Sie sich nach der Erstberatung dazu entschließen, in der Sache Klage erheben zu wollen. Die Erstberatungsgebühr wird Ihnen somit auf die weiteren entstehenden Gebühren angerechnet.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind: Ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Gebühren übernimmt, hängt von Ihrem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Im Regelfall frage ich dort nach Deckungsschutz nach und liquidiere dort auch meine Kosten, ohne Ihnen hierfür gesondert etwas in Rechnung zu stellen.
Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein und liegt auch die Höhe der Erstbertungsgebühr außerhalb Ihrer finanziellen Möglichkeiten, müssen Sie auf Ihr gutes Recht nicht unbedingt verzichten: Bürgern mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Hilfestellungen in Form von Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe.