Was ist Prozeßfinanzierung ? Mit einigen starken Partnern - in der Regel sehr große und renommierte deutsche Versicherungsgesellschaften - ("Prozeßfinanzierer") biete ich Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Begleitung auf einem innovativen Weg zur Finanzierung eines von Ihnen angestrebten Prozesses an: Ihr gutes Recht soll und darf nicht von Ihren finanziellen Möglichkeiten abhängigen. Prozeßfinanzierung ist die Übernahme sämtlicher Prozeßkosten für einen Rechtstreit gegen Partizipation am erstrittenen Erlös. Drei Partner sind mit dem gleichen Ziel am Verfahren der Prozeßfinanzierung beteiligt: Sie als Mandant, ich als Ihr Anwalt und der Prozeßfinanzierer. Mit dem Prozeßfinanzierer Sie bekommen einen finanzkräftigen Partner an Ihre Seite und können Ihren Anspruch kosten- und risikolos realisieren. Dabei werden Sie wie gewohnt persönlich durch mich als den Anwalt Ihres Vertrauens betreut. An unserem Vertrauensverhältnis ändert sich durch die Einschaltung des Prozßfinanzierers nichts: Ich kann das übertragene Mandat weiterführen und in Ihrem Interesse bei dem Prozeßfinanzierer eine kostenlose und kompetente Zweitmeinung einholen.

1. Klagen ohne Risiko: Wußten Sie, dass Ihr Kostenrisiko für ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert (Höhe Ihrer Forderung) von 100.000 Euro mehr als 24.000 Euro beträgt und sich zudem durch Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen beträchtlich erhöhen kann? Einen Überblick können Sie sich durch die Tabelle oben rechts verschaffen (zum Vergrößern bitte anklicken). Für Fälle, in denen Sie solchen finanziellen Belastungen nicht standhalten können oder Ihre Zahlungsfähigkeit nicht aufs Spiel setzen wollen, bieten Ihnen der Prozeßfinanzierer als Handlungsalternative die Prozeßfinanzierung an: Er übernimmt sämtliche für Sie anfallenden Prozeßkosten und wird für seine Leistungen am Erlös Ihrer erfolgreichen Klage beteiligt.

2. Kostenübernahme: Bei der Einschaltung eines Prozeßfinanzierers müssen Sie sich über die Prozeßkosten keine Gedanken machen. Grundsätzlich übernimmt er alle Kosten, die Ihnen für die Prozeßführung nach den Kostengesetzen entstehen. Im Einzelnen sind dies: Vorschüsse für das Gericht und meine Vorschüsse als Rechtsanwalt, Kosten für Zeugen und Sachverständige, Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, Vollstreckungskosten. Kurz: Der Prozeßfinanzierer ersetzt Ihnen sämtliche Prozeßkosten.

3. Beteilgungsquote / Kosten der Prozeßfinanzierung: Die Beteiligung des Prozeßfinanzierers richtet sich nach dem erstrittenen Erlös. Er wird in der Regel folgendermaßen verteilt: 70 % für den Mandanten und 30 % für den Prozeßfinanzierer (jeweils aus der erstrittenen Summe nach Kostenabzug – bis 500.000 Euro); 80 % für den Mandanten und 20 % für den Prozeßfinanzierer (jeweils aus der erstrittenen Summe nach Kostenabzug – aus dem 500.000 Euro übersteigenden Teil).

4. Mindesvoraussetzungen: Voraussetzungen für eine Prozeßfinanzierung sind: Ein Anspruch über 50.000 Euro, bei dem eine wirtschaftliche Beteiligung möglich ist und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Gericht durchsetzbar ist. Außerdem muß die Bonität des Klagegegners gewährleistet sein.

5. Finanzierbare Ansprüche: Die verschiedenen Prozeßfinanzierer finanzieren grundsätzlich alle geeigneten Verfahren mit Gerichtsstand in Deutschland bei denen eine wirtschaftliche Beteiligung am Prozeßerlös möglich ist. Nur in Ausnahmefällen können Ansprüche finanziert werden, die ein Verfahren mit Gerichtsstand im deutschsprachigen Ausland erfordern. Bitte beachten Sie: Im Bereich Baurecht finanzieren die Prozeßfinanzierer in der Regel nur noch honorarrechtliche Ansprüche von Architekten und Ingenieuren. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass sich eine signifikant hohe Anzahl von Ansprüchen aus anderen baurechtlichen Konstellationen sowie aus dem Werkvertragsrecht nicht für eine Prozeßfinanzierung eignet.

6. Geeignete Mandate: Prozeßfinanzierung eignet sich besonders: Für weniger finanzstarke Anspruchsinhaber; die enorme Kostenlast bei Klagen mit hohen Streitwerten ist ein Hauptgrund, sich für die Alternative der Prozeßfinanzierung zu entscheiden; für zahlungskräftige Anspruchsinhaber wie z.B. Unternehmen: Durch die Übernahme der Prozeßkosten müssen die verfügbaren liquiden Mittel nicht eingesetzt werden, so dass bei einer gerichtlichen Niederlage nicht auch gleich die Solvenz oder gar Existenz des eigenen Unternehmens in Gefahr gerät; für Anspruchsinhaber ohne Rechtsschutzversicherung; für Anspruchsinhaber mit Rechtsschutzversicherung, diese aber den konkreten Fall nicht abdeckt; für Anspruchsinhaber mit Rechtsschutzversicherung, deren Deckungssumme bereits erschöpft ist: Im Rechtsschutzversicherungsvertrag wird stets eine bestimmte Summe festgelegt, bis zu der die Versicherung die Prozeßkosten übernimmt. Wurden hinsichtlich eines bestimmten Lebenssachverhaltes z.B. schon andere Prozesse geführt, für deren Kosten die Rechtsschutzversicherung bereits aufgekommen ist, kann die sog. Deckungssumme erschöpft sein. Genau in diesen Fällen ist die Prozeßfinanzierung eine optimale Ergänzung zu Ihrer Rechtsschutzversicherung: Jeder Einzelfall wird -unabhängig von einer Deckungsgrenze- gesondert geprüft, regelmäßige Beitragsprämien fallen nicht an.

7. Ablauf der Prozeßfinanzierung: Beim Zustandekommen eines Finanzierungsvertrages sind drei Partner beteiligt: 1. Ich als Ihr Anwalt nehme Kontakt zu dem im konkreten Fall am besten geeigneten Prozeßfinanzierer auf. Ich kläre in einem ersten Gespräch mit dem Prozeßfinanzierer, ob Ihr Fall grundsätzlich für eine Finanzierung geeignet ist. Kommen wir gemeinsam zu einem positiven Ergebnis, reiche ich einen Klageentwurf bei dem Prozeßfinanzierer ein. 2. Zweistufiger, interner Prüfungsablauf des Prozeßfinanzierers: Zunächst wird der Klageentwurf von den spezialisierten Juristen des Prozeßfinanzierers kostenlos auf seine Erfolgsaussichten unter Einbeziehung des internen Risikofilters geprüft. Genügt er den gestellten Anforderungen, übersendet mir der Prozeßfinanzierer einen Prozeßfinanzierungsvertrag, den ich an Sie weiterleite. Sobald dem Prozeßfinanzierer der von Ihnen unterschriebene Vertrag wieder vorliegt, wird die Klage ein zweites Mal intensiv und kostenlos geprüft. Hält der Prozeßfinanzierer den Klageerfolg für überwiegend wahrscheinlich, gibt Ihnen dieser durch Gegenzeichnung des Vertrages eine endgültige Finanzierungszusage. 3. Prozeßfinanzierungsvertrag: Ab der Finanzierungszusage ersetzt Ihnen der Prozeßfinanzierer - entsprechend der Vereinbarung im Prozeßfinanzierungsvertrag - alle für das Klageverfahren entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, einschließlich der anfallenden Vorschüsse. Mit der Vertragsunterzeichnung übernehmen Sie die Verpflichtung, den Prozeßfinanzierer zeitnah über den Fortgang der Angelegenheit zu informieren. Als besonderen Service werde ich diese Unterrichtungen des Prozeßfinanzierers für Sie übernehmen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und mir als Ihrem Rechtsanwalt wird durch die Einschaltung des Prozeßfinanzierers nicht berührt. Ich übernehme die Prozeßführung und bleibe wie gewohnt unabhängiger Berater für Ihre Rechtsangelegenheit. Der Prozeßfinanzierer selbst leistet keine Rechtsberatung.

8. Risiken: Kosten für die Klageschrift: Neben den weitreichenden Vorteilen möchte ich Sie auf einen Umstand aufmerksam machen, den Sie in Ihre Erwägungen einschließen sollten: Für den Fall, daß der Prozeßfinanzierer - mangels ausreichender Erfolgsaussichten oder wegen fehlender Bonität der Gegenseite - die Finanzierung Ihrer Klage nicht übernehmen kann, müssen Sie die bis dahin angefallenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen. In der Regel handelt es sich dabei um die Kosten für den Entwurf der Klageschrift. Die verschiedenen Prozeßfinanzierer übernehmen die Finanzierung in der Regel nur für solche Prozesse, deren Erfolgswahrscheinlichkeit sehr hoch ist: Als Ihr Anwalt muß ich daher vom Erfolg Ihrer Klage überzeugt sein. Je gesicherter die Zahlungsfähigkeit des Gegners erscheint, um so eher kann Ihr aussichtsreicher Anspruch von einem Prozeßfinanzierer finanziert werden. Klären Sie daher im Voraus die Bonität Ihres Klagegegners soweit als möglich ab. Wenn Sie diese Punkte beachten, können Sie von den Vorteilen einer Zusammenarbeit mit einem Prozeßfinanzierer in vollem Umfang profitieren.

9. Ihre Vorteile: Als Anspruchsinhaber können Sie nur gewinnen, denn Sie bekommen die Chance, den größten Teil Ihres Anspruchs zu realisieren, Sie können Ihre Forderung gerichtlich geltend machen, auf die Sie ansonsten wegen der Höhe der Prozeßkosten hätten verzichten müssen, Sie können Ihr Recht durchsetzen, ohne eigene liquide Mittel antasten zu müssen.

10. Prozeßfinanzierung und Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutzversicherungen und Prozeßfinanzierung unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht: Rechtsschutzversicherungen decken nicht alle Anspruches-Konstellationen ab. Im Gegensatz dazu können die Prozeßfinanzierer prinzipiell alle Klageansprüche finanzieren, bei denen eine wirtschaftliche Beteiligung möglich ist. Da die Prozeßfinanzierer einzelfallbezogen entscheiden und finanzieren, fallen anders als bei einer Rechtsschutzversicherung keine regelmäßigen Beitragszahlungen an. Bei der Prozeßfinanzierung gibt es keine Deckungssumme, die sich im Hinblick auf einen bestimmten Lebenssachverhalt erschöpfen kann. Beachten Sie aber: Prozeßfinanzierung kann im Bereich versicherbarer Risiken eine Rechtsschutzversicherung nicht ersetzen, ist aber die optimale Ergänzung im Einzelfall.

11. Prozeßfinanzierung und Prozeßkostenhilfe (PKH): Die PKH wird häufig irrtümlich als uneingeschränkte Übernahme der Prozeßkosten durch den Staat verstanden. Welche finanziellen Gefahren mit der Inanspruchnahme von PKH aber tatsächlich verbunden sind, zeigt folgendes Beispiel: Sie möchten eine Forderung über 200.000 Euro mit Hilfe von bewilligter PKH einklagen. Nach Ansicht Ihres Rechtsanwaltes haben Sie gute Chancen, den Rechtsstreit zu gewinnen. Trotz der anfänglich als gut eingeschätzten Erfolgsaussichten entscheidet der Richter aber nicht gemäß dem Klageantrag Ihres Rechtsanwaltes und Sie verlieren den Prozeß. Als Unterliegender müssen Sie grundsätzlich die Kosten der Gegenseite tragen. Das gilt auch, wenn Ihnen PKH bewilligt wurde: Im Beispielsfall entstehen Ihnen bereits in der ersten Instanz allein für die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite Kosten in Höhe von 6.342,88 Euro.

Lassen Sie hingegen Ihren Prozeß von einem Prozeßfinanzierer finanzieren, wirkt sich ein etwaiges Unterliegen nicht negativ auf Ihre finanziellen Mittel aus, denn: Der Prozeßfinanzierer, der die Finanzierung Ihres Verfahrens übernommen hat, steht auch dann für die gesamten Kosten des Prozesses ein, wenn er verloren geht.

Versand dieser Seite via E.-Mail: