Die Prozeßkostenhilfe greift ein, wenn jemand einen Rechtsstreit führen möchte, sich dies aber wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Der Antrag kann mit Hilfe eines Rechtsanwaltes (dessen Gebühren dafür gegebenenfalls von der Beratungshilfe getragen werden können) ausgefüllt werden; er enthält im Grunde die gleichen Angaben und Unterlagen wie bei der Beratungshilfe. Außerdem muß ein Entwurf der Klage, die man erheben möchte, eingereicht werden. Das Gericht prüft dann nicht nur die Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern auch, ob die Sache eine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Im Gegensatz zur Beratungshilfe gibt es bei der Prozeßkostenhilfe auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller, wenn er ein bestimmtes Einkommen überschreitet, zwar nicht die volle Unterstützung erhält, aber die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nur in monatlichen Raten zahlen muß. Die Höhe der Raten wird wiederum von der Höhe des Einkommens bestimmt, das dem Antragsteller zur Verfügung steht. Bei sehr hohen Kosten wird der Gesamtbetrag außerdem auf einen Höchstsumme begrenzt. Durch die Prozeßkostenhilfe werden die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts abgedeckt. Achtung: Im Falle des Unterliegens vor Gericht muß auch der oder die Prozeßkostenhilfeberechtigte die Gebühren des gegnerischen Anwalts tragen, und zwar in voller Höhe, ohne Ratenregelung.
Für weitergehende Informationen sprechen Sie mich bitte an; gerne bin ich Ihnen bereits im Antragsverfahren behilflich ! Einen Vordruck zur Beantragung von Prozeßkostenhilfe finden Sie im Bereich "Virtuelle Kanzlei" / Formulare.