Die Verfahrenskostenhilfe greift ein, wenn jemand einen Rechtsstreit führen möchte, sich dies aber wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Der Antrag kann mit Hilfe eines Rechtsanwaltes (dessen Gebühren dafür gegebenenfalls von der Beratungshilfe getragen werden können) ausgefüllt werden; er enthält im Grunde die gleichen Angaben und Unterlagen wie bei der Beratungshilfe. Außerdem muß ein Entwurf der Klage, die man erheben möchte, eingereicht werden. Das Gericht prüft dann nicht nur die Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern auch, ob die Sache eine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Im Gegensatz zur Beratungshilfe gibt es bei der Verfahrenskostenhilfe auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller, wenn er ein bestimmtes Einkommen überschreitet, zwar nicht die volle Unterstützung erhält, aber die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nur in monatlichen Raten zahlen muß. Die Höhe der Raten wird wiederum von der Höhe des Einkommens bestimmt, das dem Antragsteller zur Verfügung steht. Bei sehr hohen Kosten wird der Gesamtbetrag außerdem auf einen Höchstsumme begrenzt. Durch die Verfahrenskostenhilfe werden die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts abgedeckt. Achtung: Im Falle des Unterliegens vor Gericht muß auch der oder die Verfahrenskostenhilfeberechtigte die Gebühren des gegnerischen Anwalts tragen, und zwar in voller Höhe, ohne Ratenregelung.

Prinzipiell müssen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) stellen wollen, beachten, dass zu diesem Antrag ein Entwurf der Klage beigereicht werden sollte, um die Erfolgsaussichten der Klage vorab zu prüfen. Das Gericht, das diesen Antrag zu bearbeiten hat, prüft anhand dieses Klageentwurfs Ihre Erfolgsaussichten. Nur wenn das Gericht zu der Ansicht kommt, das Ihr Verfahren eine reale Aussicht auf Erfolg hat, haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dieses muss erfüllt werden - unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen. Sollten Sie sich zutrauen, diesen Klageentwurf selbständig zu formulieren, können Sie selbstverständlich eigenständig, ohne anwaltliche Hilfe, Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sollten Sie es sich nicht zutrauen, einen Klageentwurf selbständig zu formulieren, ist Ihnen dringend anzuraten, sich anwaltliche Hilfe bereits zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) zu nehmen

Sollten Sie Ihre Entscheidung, ob Sie ein gerichtliches Verfahren anstreben oder nicht, davon abhängig machen, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen oder nicht, ist es wichtig, erst den Verfahrenskostenhilfeantrag einzureichen und die Entscheidung abzuwarten. Dies ist auch hinsichtlich der möglicherweise auf sie Zukommenden finanziellen Belastung wichtig: die anfallenden Anwaltskosten sind deutlich niedriger, wenn Sie erst den Klageentwurf mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag einreichen, als wenn Sie den Verfahrenskostenhilfeantrag gleich zusammen mit der Klage einreichen.

Sollten Sie nach einer kurzen Information suchen, ob Sie - aus Sicht Ihrer finanziellen Verhältnisse - Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) erhalten würden, kann verallgemeinert gesagt werden, dass Empfänger von ALG II bzw. Hartz IV fast ausnahmslos Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Für den Fall, dass Sie in dem eventuell bevorstehenden Rechtsstreit selbständig Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten bzw. werden, beachten Sie bitte das auf meine Internetseite www.ra-foos.de unter der Rubrik Service / Formulare hinterlegte Merkblatt. Zuerst sollten Sie sich also die Ausfüllhinweise und die ausführliche Beschreibung bezüglich der Verfahrenskostenhilfe [329 KB] ansehen und durchlesen.

Einen Vordruck zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier [329 KB] .

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