Viele Mandanten sind rechtsschutzversichert. Das ist auch gut so. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte jedoch folgende Regeln kennen: Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bestehen immer nur dem Mandanten gegenüber, nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung. Mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, die Arzt- oder Krankenhauskosten übernimmt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht vergleichbar. Die Rechtsschutzversicherung tritt in dem Umfang ein, in dem Sie sich versichert haben. Ihr Anwalt hat aber grundsätzlich nichts mit der Rechtsschutzversicherung zu tun und auch grundsätzlich keinerlei Pflichten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung. Ist die Rechtsschutzversicherung bereit, Prozeß- oder Anwaltskosten zu übernehmen, erteilt sie eine „Deckungszusage“. Die Rechtsschutzversicherung muß Ihnen dann die anwaltlichen Gebühren erstatten. Schickt der Anwalt seine Rechnung direkt an die Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie nicht in Vorlage zu treten, wenn die Gebühren von der Versicherung übernommen werden.