Richterinnen und Richter
Den Richterinnen und Richtern ist nach der Verfassung die Rechtsprechung anvertraut, die durch die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt wird. Richterinnen und Richter sind sachlich und persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsordnung R (ab Besoldungsgruppe R 1). Einstellungsvoraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt entsprechend den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes. Sie wird durch das erfolgreiche Absolvieren eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium sowie eines sich daran anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) erworben.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten obliegt die Strafverfolgung. Sie leiten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, erheben die Anklage und vertreten sie in der Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unterliegen dem Legalitätsprinzip; d. h. sie sind nach der Strafprozessordnung verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unterliegen der Weisungsbefugnis ihrer Vorgesetzten. Einstellungsvoraussetzung ist wie für die Richterinnen und Richter die Befähigung zum Richteramt. Auch die Besoldung erfolgt in gleicher Weise wie für die Richterinnen und Richter nach der Besoldungsordnung R.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes in vielen verschiedenen Rechtsgebieten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätig. Haupteinsatzgebiet ist die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Amtsgerichten. Daneben sind sie für die Aufgaben der Strafvollstreckung bei den Staatsanwaltschaften zuständig und werden darüber hinaus mit Managementaufgaben in der Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften betraut. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger werden nach der Besoldungsordnung A besoldet (Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 einschl. Amtszulage). Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger durchlaufen eine dreijährige Ausbildung (Fachhochschulstudium).
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sind als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes in den Staatsanwaltschaften tätig. Sie sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung und die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht in den Verhandlungen der (Einzel-)Strafrichter bei den Amtsgerichten zuständig. Die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte erhalten eine Besoldung nach der Besoldungsordnung A (Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 einschl. Amtszulage).Voraussetzung für die Berufung als Amtsanwältin oder Amtsanwalt ist die bestandene Rechtspflegerprüfung und das erfolgreiche Absolvieren einer 15-monatigen Zusatzausbildung.
Justizfachangestellte und Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes
Die Justizfachangestellten und Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes sind in den Service-Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften tätig. Sie nehmen büroorganisatorische, rechtsanwendende und sachbearbeitende / verwaltende Aufgaben (insb. als sog. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) wahr und arbeiten eng mit den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten sowie den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zusammen. Sie rechnen z. B. auch die Kosten der gerichtlichen Verfahren ab. Die Justizfachangestellten erhalten eine Vergütung nach den tarifrechtlichen Vorschriften (TV-L). Die Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes werden nach der Besoldungsordnung A besoldet (Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 einschl. Amtszulage). Die Justizfachangestellten durchlaufen eine dreijährige Ausbildung.
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes und selbständig mit der Zwangsvollstreckung von zivilgerichtlichen Urteilen und sonstigen Vollstreckungstiteln betraut. Sie führen insbesondere die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich der Versteigerungen durch und nehmen die eidesstattlichen Versicherungen der Schuldner ab. Dienstvorgesetzte der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind die Leiterinnen und Leiter der Amtsgerichte. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind aber räumlich nicht bei den Amtsgerichten untergebracht, sondern unterhalten ein eigenständiges Büro. Voraussetzung für die Ernennung als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Justizfachangestellte/r oder für den mittleren Justizdienst oder eine sonstige adäquate Berufsausbildung insbesondere im juristischen oder kaufmännischen Bereich sowie eine 18-monatigen Zusatzausbildung. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher werden nach der Besoldungsordnung A besoldet (Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 einschl. Amtszulage). Sie erhalten daneben eine Erstattung ihrer Bürokosten und sonstiger Auslagen sowie einen Anteil an den vereinnahm-ten Gebühren.
Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister
Die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister sind Beamte des einfachen Justizdienstes. Sie sind für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei den Gerichten verantwortlich, insbesondere für die Sicherung der Hauptverhandlungen und sonstigen Sitzungen der Gerichte einschl. der Vorführung und Beaufsichtigung von Gefangenen. In der Gerichtseingangsstelle erteilen sie Auskünfte an Besucher und führen ggf. Einlasskontrollen durch. Sie sind darüber hinaus auch für den Postbetrieb und Aktentransport zuständig. Einstellungsvoraussetzung sind der Hauptschulabschluss sowie eine gute körperliche Verfassung. Die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister werden nach der Besoldungsordnung A besoldet (Besoldungsgruppen A 4 bis A 7,). Hierzu gehören auch spezifische Zulagen.
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