Akteneinsicht

Ohne Einsicht in die Behördenakte lässt sich eine effektive Vorgehensweise gegen Hoheitsakte nicht zielführend bestimmen, egal ob Sie die Angelegenheit eigenständig regeln wollen oder ob Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen.

Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sollte sich der Beschuldigte nur nach Akteneinsicht zur Sache äußern. Im Strafverfahren wird ausschließlich dem Strafverteidiger Akteneinsicht durch Übersendung der Ermittlungsakte im Original bewilligt. Diesem ist es jedoch gem. § 147 StPO gestattet, dem Mandanten Ablichtungen des Akteninhalts zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen darf. Nur so kann sich der Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenprotokolle, sonstige schriftliche Beweismittel etc.) verschaffen und sich gegebenenfalls selber verteidigen. Dies lohnt insbesondere bei kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren, bei denen sich der Beschuldigte noch nicht sicher ist, ob er einen Strafverteidiger beauftragen will.

Aber auch in anderen Verfahren kann die Akteneinsicht bei Gerichten und Behörden sinnvoll sein, beispielsweise, wenn Sie sich einen Überblick über Ihre Akte - beispielsweise bei baurechtlichen Streitigkeiten - bei der entsprechenden Behörde verschaffen wollen. Mit meinem Akteneinsichtsservice biete ich Ihnen die Gelegenheit, über mich Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu erhalten. Als Aufwand stelle ich Ihnen hierfür einmalig EUR 130,00 zzgl. MWSt. in Rechnung. Enthalten ist hierin die von den Behörden bei Aktenversendung in Rechnung gestellte Aktenversendungspauschale i.H.v. EUR 12,00. Anfallende Kopierkosten / Scankosten berechne ich Ihnen mit 20 Cent pro Seite.

Rechtsanwalt Christoph Roland Foos, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht - Magister der Verwaltungswissenschaften
Gartenstraße 8 - D-76872 Winden / Pfalz - Telefon: +49 6349 962985 - Telefax: +49 6349 962987

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