a.) Was ist eine Betreuungsverfügung ? Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie verbindlich festlegen, wer als Ihr gesetzlicher Vertreter für Sie handeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Der Betreuer wird dann vom Vormundschaftsgericht bestellt und kontrolliert. In der so genannten Betreuungsverfügung bestimmen Sie für das Gericht verbindlich, wen es als Ihren Betreuer einsetzen soll oder wen Sie ggf. auf keinen Fall als Ihren Betreuer möchten. Der Betreuer hat dann Ihre Angelegenheiten so zu regeln, wie es Ihrem Wohl entspricht. Um das wirklich sicherzustellen, sollten Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen durch entsprechende Verfügungen schon jetzt schriftlich niederlegen. Der Inhalt dieser Betreuungsverfügung hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Grundsätzlich sollten Sie über folgende, in einer Betreuungsverfügung regelbare Fragen nachdenken: (a.) Vermögensangelegenheiten: Möchte ich meinen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein ganzes Vermögen aufgebraucht werden? Wie soll über mein Grundvermögen (z.B. Haus, Eigentumswohnung, Wochenendgrundstück, Boot, Schmuck etc. verfügt werden? (b.) Persönliche Angelegenheiten: Sollen weiterhin bestimmte Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw. einen bestimmten Geldbetrag oder ein Geschenk bekommen? Soll wie bisher gespendet werden? (c.) Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme: Wer soll mich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgen? Möchte ich, so weit Versorgung und Pflege es zulassen, bis zu meinem Tod in meiner Wohnung verbleiben? Was soll bei einem unvermeidbaren Heimumzug mit dem Verkaufserlös aus meinem Haus/Eigentumswohnung geschehen? In welchem Heim möchte ich ggf. wohnen? Welche Alternativen gibt es? In welches Heim möchte ich auf keinen Fall? Welche persönlichen Gegenstände und Möbel sollen in das Heim auf jeden Fall mitgenommen werden? Wer soll welche Möbel oder Gegenstände bei einer Wohnungsauflösung erhalten?
b.) Verbindlichkeit: Die Betreuungsverfügung ist für den Betreuer ebenso verbindlich wie für den Arzt. So haben grundsätzlich die in einer Patientenverfügung (Betreuungsverfügung) rechtwirksam geäußerten Wünsche des Patienten Vorrang vor einem entgegen stehenden Willen des Betreuers. Falls Sie für den Ernstfall keine Vorsorge getroffen haben, bestellt das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung. Das Gericht prüft hierbei, ob die Betreuungsperson aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann bzw. eine familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden muß.
Die Betreuungsverfügung wird in der öffentlichen Debatte und Literatur zum Betreuungsrecht als Selbstbestimmungs- und Vorsorgeinstrument überschätzt. Im Vergleich zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht kommt ihr in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung zu. Entgegen vielfachem Mißverständnis ist die Betreuungsverfügung keine Ergänzung, sondern die Alternative zur Vorsorgevollmacht.. Sie empfiehlt sich allenfalls in den beiden folgenden Fällen: nämlich 1.) wenn der Betroffene schon nicht mehr hinreichend geschäftsfähig ist, um eine Vollmacht zu erteilen oder 2.) wenn eine Person, der er volles Vertrauen entgegenbringt, nicht vorhanden ist.