a.) Warum eine Vorsorgevollmacht ? Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen von Nöten sind, darf Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder Sie gesetzlich nicht vertreten. Allein die Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können Angehörige nur auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder durch einen gerichtlich bestellten Betreuer entscheiden oder Erklärungen abgeben. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Für den Fall der Fälle benennen Sie eine oder mehrere Personen, die absolut Ihr Vertrauen besitzen und die bereit und in der Lage sind, für Sie zu handeln. Dabei sollten Sie zweckmäßigerweise die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einbeziehen.

b.) Generalvollmacht: Naheliegend ist eine so genannte Generalvollmacht, die „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigt. Allerdings deckt sie verschiedene mehrere wichtige Fälle nicht ab. Denn das Gesetz verlangt z.B. in folgenden Fällen eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht, in der diese Befugnisse genau bezeichnet sind: (a.) Der Bevollmächtigte soll für Sie einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen können, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (z.B. Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. Amputation), (b.) Der Bevollmächtigte soll für Sie in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen können oder (c.) Der Bevollmächtigte soll für Sie in eine Organspende einwilligen können.

Abgesehen davon, daß also eine „Generalvollmacht“ nicht für alle „Lebenssituationen“ gilt, sollten Sie in Ihrer Vollmacht genau bezeichnen, wozu sie im Einzelnen befugt.

Grundsätzlich können Sie die Vollmacht auch auf bestimmte Aufgabengebiete - wie den Gesundheitsbereich - beschränken. Das kann allerdings im Bedarfsfall zur Folge haben, daß für andere anfallende Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muß. Ratsam erscheint jedoch ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung aus praktischen Gründen nicht. Wie bei der Patientenverfügung sollte bei einer Vorsorgevollmacht an eine regelmäßige Überprüfung bzw. Aktualisierung gedacht werden. Von der Möglichkeit der Abfassung einer Vollmacht sollten Sie insbesondere Gebrauch machen, wenn Sie beispielsweise ein umfangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen oder neben der Vollmacht sehr eingehende Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen.

Kurz: Eine Vollmacht regelt das „Wer“ einer persönlichen Willensvertretung, entweder unmittelbar oder erst mit Eintritt bestimmter Umstände (Vorsorgefall). Sie richtet sich im Innenverhältnis an den Bevollmächtigten, im Außenverhältnis an alle beteiligten Behörden, Einrichtungen, Versicherungen, Vermieter, Geschäftspartner usw.

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