Aktuell
Neues Bestattungsgesetz für Rheinland-Pfalz
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat am 11.09.2025 ein neues Bestattungsgesetz verabschiedet, welches voraussichtlich Anfang Oktober 2025 in Kraft tritt. Die Novellierung bringt eine Vielzahl von bedeutenden Änderungen und Modernisierungen mit sich, die sowohl die Bestattungskultur als auch die Rechte und Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger wesentlich betreffen.
Nachfolgend erhalten Sie eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Neuerungen:
1. Erweiterung der Bestattungsarten
Das neue Gesetz erweitert die traditionell erlaubten Bestattungsarten erheblich. Neben der klassischen Erd- oder Feuerbestattung auf Friedhöfen sind künftig auch alternative Formen ausdrücklich zugelassen: Die Asche Verstorbener kann künftig in den Flüssen Rhein, Mosel, Saar und Lahn beigesetzt werden („Flussbestattung“); die Urne mit der Totenasche darf in bestimmten Fällen zur privaten Aufbewahrung an Hinterbliebene ausgehändigt werden oder die Asche – beispielsweise im heimischen Garten – verstreut werden. Auch sog. „Diamantbestattungen“ bzw. die Teilung der Asche sowie weitere Formen der würdevollen Verwertung sind nun ausdrücklich erlaubt.
2. Totenfürsorgeverfügung als zentrale Voraussetzung
Für die Inanspruchnahme der neuen Bestattungsarten ist zwingend erforderlich, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten eine schriftliche Verfügung („Totenfürsorgeverfügung“) erstellt hat, in der sie sowohl die gewünschte Bestattungsart als auch die Person(en) zur Totenfürsorge bestimmt. Ohne eine solche Verfügung besteht keine Möglichkeit, von den erweiterten Bestattungsoptionen Gebrauch zu machen. Es gilt diesbezüglich: (1) Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden. (2) Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten: Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat. Deshalb müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der sterbenden Person angegeben werden. In der Totenfürsorge muss ebenfalls unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum eine Person genannt werden an die die Asche ausgehändigt wird. Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden, muss detailliert und eindeutig dargestellt werden Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden, ebenso die Empfänger (mit Name, Adresse, Geburtsdatum). Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person. Eine Muster-Totenfürsorgeverfügung finden Sie hier (Muster des Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz)
3. Erweiterung der Bestattungsfristen
Die Bestattungsfrist für Leichen wird auf 14 Tage verlängert, bei Urnen beträgt die Frist nun sechs Monate. Eine wichtige Klarstellung erfolgt für Fälle von behördlicher Beschlagnahme.
4. Lockerung des Friedhofszwangs und der Sargpflicht
Der zwingende Friedhofszwang für Aschenverstorbenen wird zugunsten individueller Wünsche in bestimmten Konstellationen aufgehoben. Die Erdbestattung im Leichentuch ist nun grundsätzlich zulässig, wobei gewisse Vorgaben zur Hygiene und zum Sicherstellen der Würde einzuhalten sind.
5. Ascheteilung und Herausgabe
Die Aufteilung der Totenasche („Ascheteilung“) und die Herausgabe von Ascheteilen an mehrere Empfänger ist mit ausdrücklicher Verfügung der verstorbenen Person erlaubt. Die Empfänger müssen namentlich benannt werden.
6. Neue Definitionen von Bestattungspflichtigen
Die Rangfolge bei der Bestattungspflicht (§ 13 BestG RLP) wurde angepasst und erweitert. An erster Stelle steht jetzt die durch die Totenfürsorgeverfügung benannte Person danach folgend: Ehegatten und LebenspartnerInnen,Kinder, Eltern, die/der sonstige „Sorgeberechtigte“, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder und zuletzt die „Bedarfsgemeinschaftspartner“ nach §7 Abs. 3, 3a SGB II.
7. Sozialbestattung und ordnungsbehördliche Bestattung
Bei diesen Formen ist weiterhin ausschließlich eine Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof zulässig, um einen würdevollen Mindeststandard im öffentlichen Interesse zu sichern.
8. Besondere Regelungen und Schutzvorschriften
Umfassende neue Vorschriften wurden insbesondere beim Leichenschauwesen und im Bereich der Sterbefälle von Kindern eingeführt (z.B. Obduktionspflicht bei ungeklärter Todesursache von Kindern bis 6 Jahren). Auch der Umgang mit sog. „Sternenkindern“ wurde rechtlich neu gefasst und auf einfühlsamere Weise geregelt.
9. Dauerhaftes Ruherecht für Ehrengräber
Für während eines besonderen Auslandsdienstes verstorbene Soldaten der Bundeswehr wurde ein dauerhaftes Ruherecht für Ehrengräber eingeführt. Hierdurch werden öffentliche Fürsorge und Grabpflege über die bisherige Ruhezeit hinaus sichergestellt.
10. Anpassungspflicht für Friedhofssatzungen
Die Friedhofsträger müssen ihre Friedhofssatzungen und -ordnungen innerhalb eines Jahres an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.
11. Klarere Ordnungswidrigkeitenregelungen
Verstöße gegen die Regelungen des Bestattungsgesetzes können nun mit einer deutlich erhöhten Geldbuße geahndet werden.
Diese Ausführungen stellen eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz dar. Für die praktische Umsetzung bestimmter Wünsche – etwa der neuen Bestattungsformen – ist eine frühzeitige rechtssichere Totenfürsorgeverfügung unerlässlich. Es ist empfehlenswert, diese zu Lebzeiten detailliert zu regeln und sich fachkundig beraten zu lassen, um den eigenen Willen verbindlich abzusichern.
Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung zum 01.06.2025
Zum 01.06.2025 tritt die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Kraft. Das KostBRÄG 2025, genauer das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025) wurde am 07.04.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025) verkündet.
Mit dem Gesetz werden die Vergütungen einiger Berufsgruppen angepasst: neben der Anwaltschaft sollen u.a. auch Betreuer, Vormünder, Verfahrensbeistände, Sachverständige und Sprachmittler mehr Geld erhalten.
Neben einer linearen Erhöhung der Gebühren enthält das Gesetz auch strukturelle Verbesserungen. Die Wertgebühren werden um 6 Prozent, Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 Prozent angehoben.
Zur teilweisen Refinanzierung werden auch dieses Mal wieder die Gerichtsgebühren in gleicher Höhe wie die Anwaltsgebühren angehoben.
Durch die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 10.04.2025 steht der Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Die Änderungen im RVG und in den Kostengesetzen treten am 01.06.2025 in Kraft. Sie gelten dann für alle Aufträge, die ab diesem Zeitpunkt erteilt werden. Eine „Rückwirkung“ für bereits laufende Mandate gibt es nicht. Mandate, die bis 31.05.2025 erteilt werden, sind somit nach altem Recht abzurechnen.