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Nach dem Erbfall ...

Nach dem Erbfall berate und vertrete ich Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Durch meine annährend ausschließlich auf das Erbrecht ausgerichtete Spezialisierung verfüge ich über langjährige Erfahrung und den notwendigen Durch- / Weitblick, der gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten unverzichtbare Voraussetzung für den Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des Mandanten ist.

Erbscheinsverfahren

Ich unterstütze Sie bei der Beantragung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn es um die Abwicklung von Erbschaften im Ausland geht.

Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Eine Erbengemeinschaft ist ein sperriges Vehikel. Oft empfiehlt sich die Umwandlung in eine andere Rechtsform, beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Noch öfter wollen die Beteiligten allerdings getrennte Wege gehen. Dabei sind auch steuerliche Gesichtspunkte häufig sehr wichtig. Das Auseinandergehen einer Erbengemeinschaft kann im Streit geschehen und zur Wertvernichtung führen. Dies muß in der Regel aber nicht sein! Ich gestalte das für Sie. Wenn es sein muß, vertrete ich Ihre Interessen in einer Erbengemeinschaft mit allem Nachdruck. Hierzu gehört als ultima ratio auch die Erbteilungsklage oder die Durchführung von Teilungsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft.

Prozessvertretung

Ich vertrete Sie bundesweit in allen Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten vor Gericht und in Mediations- und Schiedsverfahren.

Testamentsvollstreckungen

Bei der Abwicklung von Testamentsvollstreckungen unterstütze ich Sie im Rahmen Ihrer Amtsführung, erstellen Gutachten zu Kostenfragen und vertreten Sie in Haftungsprozessen oder nachlassgerichtlichen Entlassungsverfahren.

Unternehmensnachfolgen

Werden Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen vererbt, dann sind bei der Abwicklung nach dem Erbfall zahlreiche Besonderheiten bezüglich der Fortführung des Unternehmens zu beachten. Ich berate und vertrete Sie in Gesellschafterversammlungen, bei der Einleitung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen und bei Anmeldungen zum Handelsregister.

Steuerliche Pflichten im Erbfall

Anzeigepflicht: Grundsätzlich besteht eine Anzeigepflicht für jeden Erwerber gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls. D.h. sie gilt neben den Erben auch für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte (§ 30 ErbStG). Anzeigepflicht besteht auch bei Auslandsvermögen. Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist zunächst nicht verpflichtend, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein.

Neben diesen erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflichten kommen grundsätzlich auf den Erben auch Einkommensteuererklärungspflichten zu. Der Erbe wird als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich Erklärungsverpflichteter und Steuerschuldner für den Verstorben (§ 45 AO). Auch ist er verpflichtet unrichtige oder unvollständige Erklärungen der Vergangenheit, sofern der Erbe dies nachträglich erkennt, unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO).

Risiken bei Nichtbeachtung: Kommt der Erbe der erbschaftsteuerlichen Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht nach, so kann darin eine strafbare leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gesehen werden (§ 370 u. § 378 AO). Dies dürfte nicht gelten, sofern die eingebundenen Gerichte, Behörden oder Notare den eigenen Anzeigeverpflichtungen nachgekommen sind.

Aufgrund des Übergangs der einkommensteuerlichen Verpflichtungen auf den Erben, kann das Unterlassen der Erklärungspflichten ebenfalls die leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bedeuten. Insbesondere bei bisher nicht versteuertem Auslandsvermögen oder nicht versteuerten ausländischen Einkünften sollte eine erhöhte Vorsicht geboten sein. U.U. besteht dann noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).

Vorteile der Anzeige / Erklärung; Die umgehende Erwerbsanzeige bringt auch Vorteile für den Erben. Diese können in der Vermeidung einer erheblichen Zinsbelastung durch die verspätete Anzeige, sowie in der Flexibilität in dem Umgang mit bisher unversteuertem Vermögen, z.B. bei Überweisungen oder Schenkungen an Angehörige, liegen. Machen Sie Verbindlichkeiten und Vermächtnisse des Erblassers gelten. Berücksichtigen Sie sämtliche Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Verstorbenen. Durch (nachträgliche) Pflichtteil(ergänzungs-)ansprüche mindern Sie die Steuerbelastung. Sofern sich Steuererstattungen ergeben, stehen diese nun dem Erben zu. Setzen Sie Beratungskosten steuermindernd ab.

Ein zusammenfassendes Merkblatt zum Thema erhalten Sie hier.

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