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Interessante Entscheidungen

Testamentskopie statt Original – wann erkennt das Gericht sie an?

Im Erbscheinsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob eine bloße Fotokopie eines Testaments genügt, um eine Erbeinsetzung nachzuweisen. Grundsätzlich verlangt das Gesetz die Urschrift des Testaments. Wird das Original jedoch ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verloren oder ist es aus anderen Gründen nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie genügen. Die Anforderungen der Gerichte an die Beweiskraft einer Testamentskopie sind dabei allerdings äußerst hoch.

Die Rechtsprechung betont, dass der letzte Wille eines Menschen ernst zu nehmen ist – auch wenn er in ungewöhnlicher Form niedergelegt ist. So können sogar auf ungewöhnlichem Papier errichtete Testamente wirksam sein, solange die gesetzlichen Formvorgaben, insbesondere Eigenhändigkeit und Unterschrift (§ 2247 BGB), eingehalten werden. Die äußere Gestaltung ist also zweitrangig; entscheidend sind Form, Ernsthaftigkeit und Inhalt der Erklärung.

Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist gleichwohl grundsätzlich die Originalurkunde vorzulegen. Das bloße Vorhandensein einer Kopie erfüllt die Formvoraussetzungen des § 2247 BGB nicht. Geht das Original jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers unter, bleibt das Testament inhaltlich wirksam; die Erbeinsetzung scheitert nicht allein daran, dass das Original nicht mehr auffindbar ist. In solchen Fällen können Errichtung, Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden – auch durch eine Fotokopie und Zeugenaussagen. An diesen Nachweis stellen die Gerichte aber strenge Maßstäbe: Es muss mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit feststehen, dass ein formwirksames Originaltestament existierte und die Kopie dessen Inhalt vollständig und richtig wiedergibt.

Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 7.8.2025 (8 W 66/24). Dort begehrte eine ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie berief sich auf ein angeblich vom Erblasser eigenhändig errichtetes Testament, dessen Original nicht mehr auffindbar war, und legte lediglich eine Fotokopie vor. Zwei Zeuginnen wurden angehört; sie gaben an, der Erblasser habe das Testament in ihrem Beisein vollständig handschriftlich verfasst. Das Nachlassgericht hegte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und wies den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem OLG Zweibrücken ohne Erfolg.

Das Gericht stellte klar, dass im Erbscheinsverfahren zwar kein mathematischer Beweis verlangt wird, es aber eines „praxisnahen, brauchbaren Grades an Gewissheit“ bedarf. Dieser muss sich darauf beziehen, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig errichtet wurde, die Kopie den Inhalt des Originaltestaments vollständig wiedergibt, die Verfügung ernstlich als letzter Wille gemeint und formwirksam – insbesondere unterschrieben – war. Gerade wenn nur eine Kopie vorliegt, sind an diesen Nachweis besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Im konkreten Fall sah das OLG diese Anforderungen als nicht erfüllt an. Zum einen erschienen die geschilderten Errichtungsumstände ungewöhnlich: Der Erblasser soll die Lebensgefährtin und zwei ihrer Freundinnen zum Essen eingeladen und ohne vorherige Ankündigung während oder unmittelbar nach dem Essen ein mehrseitiges Testament geschrieben und anschließend vorgelesen haben. Dies bewertete das Gericht als wenig plausiblen Rahmen für die Errichtung eines umfangreichen letzten Willens. Hinzu kam, dass die Kopie ein Testament über mehrere Seiten mit zahlreichen Begünstigten, konkreten Daten zu Rentenversicherungen und diversen Kontonummern zeigte. Nach Darstellung der Zeuginnen habe der Erblasser dies spontan und ohne Zuhilfenahme von Unterlagen niedergeschrieben. Der Senat hielt es für lebensfremd, dass sämtliche Daten aus dem Gedächtnis korrekt erfasst worden sein sollen.

Erschwerend traten Widersprüche in den Zeugenaussagen hinzu. Die Zeuginnen schilderten den zeitlichen Ablauf der Testamentserrichtung unterschiedlich – teilweise während des Essens, teilweise erst danach. Solche Inkonsistenzen schwächten die Überzeugungskraft der Aussagen. Besonders ins Gewicht fiel schließlich, dass keine der Zeuginnen überzeugend bestätigen konnte, der Erblasser habe das Testament eigenhändig unterschrieben. Gerade die Unterschrift ist das zentrale Wirksamkeitserfordernis eines eigenhändigen Testaments. Die hier bestehende Lücke in den Aussagen war für das Gericht nicht hinnehmbar. In der Gesamtwürdigung konnte der Senat daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass ein formwirksames Originaltestament in der durch die Kopie wiedergegebenen Form existiert hat. Die hohen Beweisanforderungen bei Vorlage nur einer Fotokopie waren nicht erfüllt; der Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin blieb erfolglos.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine Testamentskopie kann in Ausnahmefällen genügen, wenn feststeht, dass ein formwirksames Originaltestament existierte, die Kopie dessen Inhalt vollständig wiedergibt und dies durch glaubhafte Zeugenaussagen und weitere Umstände gestützt wird. Die Gerichte legen hierbei jedoch eine sehr strenge Prüfungsdichte an. Schon vergleichsweise geringe Zweifel gehen zulasten desjenigen, der sich auf das nicht mehr vorhandene Testament beruft. Unklare oder widersprüchliche Zeugenaussagen, ungewöhnliche Errichtungsumstände oder Lücken bei zentralen Punkten – insbesondere der eigenhändigen Unterschrift – führen regelmäßig dazu, dass der Nachweis scheitert.

Um Streit über die Wirksamkeit und den Nachweis eines letzten Willens zu vermeiden, sollte die sichere Verwahrung des Originaltestaments von Anfang an mitbedacht werden, etwa durch notarielle oder gerichtliche Verwahrung. Liegt nur eine Kopie vor und ist das Original nicht mehr auffindbar, ist eine frühzeitige, strukturierte Beweissicherung (Zeugen, Unterlagen, ggf. Schriftgutachten) entscheidend. In solchen Konstellationen ist eine fundierte erbrechtliche Beratung sinnvoll, um die Erfolgsaussichten im Erbscheinsverfahren realistisch einschätzen und die Beweisführung gezielt vorbereiten zu können.

Zerrissenes Testament im Bankschließfach

Das Zerreißen eines Testaments ist grundsätzlich als Widerruf zu werten– auch dann, wenn die zerrissene Urkunde anschließend im Bankschließfach verwahrt wird. Dies hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 29.04.2025 (21 W 26/25) klargestellt.

In dem entschiedenen Fall war der Erblasser kinderlos und in zweiter Ehe verheiratet. Zunächst wurde– mangels auffindbarer letztwilliger Verfügung– ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt, der die Ehefrau zu 3/4 und die Mutter des Erblassers zu 1/4 als Erbinnen auswies. Einige Zeit später wurde das Bankschließfach des Erblassers geöffnet. Dort fand sich ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011, in dem der Erblasser seinen gesamten Besitz einem langjährigen Freund zuwandte und seine damalige Ehefrau enterbte. Das Testament war jedoch längs in der Mitte durchgerissen– zwei Hälften, sauber auseinandergerissen, eine unversehrte Kopie existierte nicht.

Der bedachte Freund beantragte daraufhin die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins mit der Begründung, das Testament sei trotz der Beschädigung wirksam. Das Nachlassgericht lehnte dies ab und sah in dem Zerreißen einen Widerruf nach § 2255 BGB. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Frankfurt bestätigte, dass der Erbschein nicht unrichtig geworden sei, weil das Testament durch Zerreißen wirksam widerrufen worden war.

Nach § 2255 BGB kann ein Testament widerrufen werden, indem der Erblasser in der Absicht der Aufhebung die Urkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die typischerweise der Wille zur Aufhebung zum Ausdruck gebracht wird. Hat der Erblasser die Urkunde in dieser Weise verändert oder vernichtet, wird gesetzlich vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Das OLG hat zunächst festgestellt, dass das Testament tatsächlich zerrissen war und nicht etwa durch zufällige Einwirkung beschädigt wurde: Die Blattränder waren unregelmäßig gerissen, nicht geschnitten, und die Urkunde war mittig, aber nicht völlig geradlinig in zwei Teile zertrennt. Ein zufälliges„Zerreißen“ durch eine Schrankkante oder beim Öffnen des Schließfachs hielt der Senat für fernliegend; konkrete Anknüpfungstatsachen dafür gab es nicht.

Entscheidend war weiter, dass nach der Beweisaufnahme ausschließlich der Erblasser Zugang zu dem Bankschließfach hatte. Die Besucherkartei der Bank ergab, dass das Schließfach seit seiner Eröffnung ausschließlich vom Erblasser genutzt worden war, insgesamt 31-mal bis zu seinem Tod. Bevollmächtigte waren nicht eingetragen. Damit stand für das Gericht fest, dass die Zerstörung der Urkunde nur auf den Erblasser selbst zurückgehen konnte. Das Zerreißen wurde somit als persönliche Widerrufshandlung des Erblassers qualifiziert.

An die gesetzliche Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB knüpfte das OLG Frankfurt konsequent an: Wer die Urkunde eigenhändig in dieser Weise verändert, dokumentiert regelmäßig, dass er an der darin niedergelegten Willensentscheidung nicht mehr festhalten will. Dieser typische Erklärungswert des Zerreißens begründet die Vermutung einer Widerrufsabsicht. Um diese Vermutung zu erschüttern, hätte es gewichtiger Indizien bedurft, die im konkreten Fall nicht vorlagen.

Der Umstand, dass der Erblasser die zerrissene Urkunde anschließend im Bankschließfach aufbewahrte, reichte dem Senat ausdrücklich nicht aus, um die Widerrufsvermutung zu widerlegen. Es liege zwar nahe, dies als„ungewöhnliches“ Verhalten zu empfinden, doch sei die Funktion des Schließfachs nicht auf die Verwahrung des (nunmehr unwirksamen) Testaments beschränkt gewesen. Aus der Besucherkartei ergab sich, dass der Erblasser das Schließfach regelmäßig aus unterschiedlichen Gründen nutzte und dort verschiedene Wertgegenstände– etwa eine Uhrensammlung – verwahrte. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die bloße Aufbewahrung der zerrissenen Urkunde im Schließfach bringe einen fortbestehenden Geltungswillen zum Ausdruck.

Auch die Einwände des bedachten Freundes, der Erblasser habe ihm gegenüber mehrfach geäußert, er wolle nicht, dass seine (zweite) Ehefrau allein erbe, vermochten die Vermutung des § 2255 BGB nicht zu erschüttern. Zum einen ließ sich nicht feststellen, in welchem zeitlichen Zusammenhang solche Äußerungen zur Errichtung des Testaments und zum späteren Zerreißen standen. Zum anderen sagte die Erklärung, die Ehefrau solle nicht„alleine“ erben, nichts darüber aus, ob das konkrete Testament aus dem Jahr 2011 weiterhin gelten sollte. Ohne klare Verbindung zwischen den mündlichen Äußerungen und der späteren Widerrufshandlung blieb es bei der gesetzlichen Vermutung der Widerrufsabsicht.

Im Ergebnis kam das OLG Frankfurt zu der Überzeugung, dass der Erblasser das Testament von 2011 durch Zerreißen in Widerrufsabsicht aufgehoben hatte. Mangels weiterer letztwilliger Verfügungen blieb es bei der gesetzlichen Erbfolge. Der bereits erteilte Erbschein zugunsten der Witwe (zu 3/4) und der Mutter des Erblassers (zu 1/4) war damit richtig; eine Einziehung nach § 2361 BGB kam nicht in Betracht. Die Beschwerde des testamentarisch bedachten Freundes blieb erfolglos.

Für die erbrechtliche Praxis verdeutlicht die Entscheidung zweierlei: Zum einen genügt bereits das gezielte Zerreißen einer Testamentsurkunde, um einen wirksamen Widerruf nach § 2255 BGB auszulösen. Zum anderen verliert diese Widerrufswirkung nicht dadurch an Kraft, dass die zerstörte Urkunde später„geordnet“ in einem Schließfach verwahrt wird. Wer sein Testament nicht mehr gelten lassen will und es körperlich in typischer Weise zerstört, muss damit rechnen, dass Gerichte hierin die endgültige Aufhebung der Verfügung sehen– und nicht lediglich ein „gedankliches“ Distanzieren, das durch die Aufbewahrung neutralisiert werden könnte.

Überschuldeter Nachlass: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums

Wer eine Erbschaft in der irrigen Vorstellung annimmt, der Nachlass sei nicht überschuldet, kann seine Annahmeerklärung grundsätzlich wegen Irrtums anfechten. Hintergrund ist, dass der Erbe nicht nur die aktiven Vermögenswerte, sondern auch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten übernimmt– bis hin zurÜberschuldung. Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Irrtumsanfechtung möglich ist (LG Frankenthal, Urteil vom 27.02.2025, 8 O 189/24).

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn des Erblassers, der testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt war, die Erbschaft angenommen, ohne die Vermögensverhältnisse seines Vaters zu kennen. Der Kontakt war zu Lebzeiten abgebrochen gewesen, über den Nachlassbestand wusste der Sohn nichts. Die Bestattung organisierte die Witwe des Erblassers, die auch die Beerdigungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro zunächst selbst bezahlte. Sie hatte dem Sohn zu Lebzeiten des Vaters zugesichert, die Bestattung könne aus dem Verkauf eines dem Vater gehörenden Pkw finanziert werden. Nach dem Erbfall verlangte die Witwe dann gerichtlich vom Sohn Erstattung der Beerdigungskosten mit der Begründung, dieser habe die Erbschaft angenommen und müsse als Erbe für die Bestattungskosten aufkommen.

Der Sohn erklärte daraufhin die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen Irrtums. Er habe weder den tatsächlichen Bestand des Nachlasses gekannt noch gewusst, dass die Beerdigungskosten zu den vom Erben zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten gehören. Weil der vorhandene Nachlass zur Begleichung der Bestattungskosten nicht ausreiche, sei der Nachlass überschuldet– hiervon sei er bei Annahme der Erbschaft irrtümlich nicht ausgegangen.

Das LG Frankenthal hat diesen Ansatz bestätigt: Eine unerkannte Überschuldung des Nachlasses kann einen Irrtum über den Bestand der Erbschaft darstellen und damit die Anfechtung nach § 119 BGB i. V. m. § 1954 BGB tragen. Entscheidend ist, dass der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses– also den Bestand an Aktiva oder Passiva – irrt, nicht lediglichüber dessen„Wert“. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Linie, wonach nicht dieÜberschuldung als solche, sondern die falsche Vorstellung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein konkreter Nachlassgegenstände oder Nachlassverbindlichkeiten eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstellt. Im Frankenthaler Fall hatte der Sohn eine ganz wesentliche Forderung gegen den Nachlass– nämlich die nach § 1968 BGB dem Erben obliegende Pflicht zur Tragung der Bestattungskostenübersehen. Da keine hinreichenden Vermögenswerte vorhanden waren, führte diese Verbindlichkeit zur faktischen Überschuldung. Gerade dieser Irrtum über eine zur Überschuldung führende Nachlassverbindlichkeit berechtigt zur Anfechtung. Das Gericht hielt die Darstellung des Sohnes auch subjektiv für plausibel: Es sei nachvollziehbar, dass er aufgrund der Zusicherungen der Witwe (Finanzierung der Bestattung aus dem Verkauf des Pkw) davon ausgegangen sei, die Kosten würden nicht zu seinen Lasten als Erbe gehen. Die Annahme der Erbschaft beruhte damit auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Bestand des Nachlasses und dessen Verbindlichkeiten. Die Folge: Die Anfechtung der Annahme war wirksam, die Erbenstellung des Sohnes entfiel rückwirkend. Er musste die Bestattungskosten nicht tragen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu bloßen Motivirrtümern über den Wert des Nachlasses. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht eine falsche Einschätzung der„Größe“ oder des Wertes des Nachlasses zur Anfechtung nicht aus. Wer eine Erbschaft ausschlägt, weil er sie für wirtschaftlich uninteressant hält, und später stellt sich heraus, dass ein Grundstück deutlich mehr wert ist als gedacht, kann diese Entscheidung nicht wegen Irrtums korrigieren. Die unzutreffende Wertvorstellung einzelner Nachlassgegenstände ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. So hat etwa das OLG Zweibrücken entschieden, dass eine Erbin, die in der (falschen) Annahme einer Überschuldung die Erbschaft ausschlägt und später erfährt, dass ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück zu einem Preis verkauft wurde, der die Schulden deutlich übersteigt, ihre Ausschlagung nicht wegen Irrtums anfechten kann. Ihr Irrtum bezog sich nicht auf den Bestand des Nachlasses (das Grundstück war bekannt), sondern allein auf dessen Wert– das genügt für eine Anfechtung nicht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024, 8 W 102/23; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.12.2020, 3 Wx 137/20). In diese Linie fügt sich auch die jüngere Rechtsprechung des OLG Frankfurt ein, die klar betont: Wert und Überschuldung sind Ergebnisse einer Bewertung und als solche keine„Eigenschaften“ der Erbschaft; Eigenschaften sind die wertbildenden Faktoren, also insbesondere die Zugehörigkeit bestimmter Forderungen oder Verbindlichkeiten zum Nachlass.

Anders wird es gesehen, wenn sich der Irrtum auf das Vorhandensein oder Fehlen wesentlicher Nachlassgegenstände oder -verbindlichkeiten bezieht. Irrt ein Erbe bei der Ausschlagung über das Bestehen eines erheblichen Bankguthabens des Erblassers– etwa weil ihm dieses trotz zumutbarer Nachforschungen verborgen geblieben ist –, liegt ein Irrtumüber den Bestand des Nachlasses vor; in einem solchen Fall kann die Ausschlagung wegen Irrtums angefochten werden. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 24.07.2024 (21 W 146/23) im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung präzisiert, dass es auf konkrete, von der Realität abweichende Vorstellungen über Aktiva oder Passiva ankommt, nicht auf bloße spekulative Annahmen. Wer ohne jede Erkundigung„ins Blaue hinein“ annimmt, der Nachlass seiüberschuldet oder werthaltig, trifft seine Entscheidung bewusst auf unsicherer Grundlage. Ein solcher spekulativer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.

Für die Praxis bedeutet dies:  Ein Irrtumüber den Bestand des Nachlasses (Vorhandensein oder Nichtvorhandensein wesentlicher Vermögenswerte oder Schulden, etwa einer erheblichen Bankforderung, einer nicht erkannten Darlehensverbindlichkeit, der Bestattungskosten bei fehlenden Aktiva) kann die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft rechtfertigen. Ein Irrtum nurüber den Wert bekannter Nachlassgegenstände oder über die„Größe“ des Nachlasses als solcher ist demgegenüber unbeachtlich. Nicht anfechtungsberechtigt ist in der Regel, wer bewusst ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses handelt und bloß Chancen oder Risiken„ins Blaue hinein“ bewertet. 

Zu beachten ist außerdem die Frist des § 1954 BGB: Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von den den Irrtum begründenden Tatsachen– etwa einer bislang unbekannten Forderung, dem Fehlen erwarteter Vermögenswerte oder einer bisher nicht erkannten Überschuldung auf Grund bestimmter Passiva– zuverlässige Kenntnis erlangt. Erfolgt die Anfechtung nicht fristgerecht oder fehlt es an einem beachtlichen Irrtum über den Bestand des Nachlasses, bleibt es bei der getroffenen Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung– selbst wenn diese sich im Nachhinein als wirtschaftlich unvorteilhaft erweist.

Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig eine sorgfältige Bestandsaufnahme des Nachlasses ist, bevor über Annahme oder Ausschlagung entschieden wird. Eine nachträgliche Korrektur ist nur in den engen Grenzen der Irrtumsanfechtung möglich und hängt maßgeblich davon ab, ob sich konkrete, nachweisbare Fehlvorstellungen über den Bestand des Nachlasses darlegen lassen.

Wirksames Testament trotz Demenz

Nicht jede Form von Demenz führt automatisch zur Testierunfähigkeit. Auch eine an Demenz erkrankte Person kann – je nach Ausprägung der Erkrankung – durchaus noch in der Lage sein, ein wirksames Testament zu errichten. Das Landgericht Frankenthal hat dies in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich bestätigt und das notarielle Testament einer hochbetagten Erblasserin trotz ärztlich attestierter Demenz als wirksam angesehen (LG Frankenthal, Beschluss vom 18.7.2024, 8 O 97/4).

In dem zugrunde liegenden Fall versuchte ein Testamentsvollstrecker im Wege des Eilrechtsschutzes zu verhindern, dass ein wertvolles Anwesen in Ludwigshafen auf den durch notarielles Testament eingesetzten Erben – den Sohn einer Freundin der Erblasserin – übergeht. Er berief sich darauf, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Zur Untermauerung legte er verschiedene Arztbriefe vor, in denen bei der etwa 90jährigen Erblasserin zunächst eine „beginnende demenzielle Entwicklung“ und später eine „bekannte Demenz“ dokumentiert worden war. Nach seiner Auffassung habe sie die Tragweite und Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügung nicht mehr erfassen können.

Der das Testament beurkundende Notar kam hingegen zu einer anderen Einschätzung: Er hielt die Erblasserin für unbeschränkt geschäfts- und testierfähig und hat dies durch einen ausdrücklichen Vermerk in der Urkunde festgehalten. Pflichtteilsberechtigte Angehörige bestanden im konkreten Fall nicht. Das Landgericht Frankenthal folgte im Ergebnis der Einschätzung des Notars und wies den Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann eine demenzielle Erkrankung zwar zur Testierunfähigkeit führen, dies sei aber keineswegs die zwingende Folge jeder Demenzdiagnose. Demenzerkrankungen verliefen typischerweise stufenweise; zu unterscheiden sei zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Demenz. Maßgeblich sei die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei einer lediglich leichtgradigen Demenz könne die betroffene Person in aller Regel noch verstehen, welche Verfügungen sie trifft und welche wirtschaftlichen und persönlichen Folgen diese haben. Eine bloße Diagnose „Demenz“ genügt deshalb nicht, um Testierunfähigkeit zu belegen; entscheidend ist der konkrete Schweregrad und dessen Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

Im entschiedenen Fall sprachen die Gesamtumstände für eine lediglich leichte demenzielle Beeinträchtigung. Hinzu trat die ausdrückliche, zeitnahe Einschätzung des Notars, der sich persönlich einen Eindruck von der Erblasserin verschafft hatte und Testierfähigkeit bejahte. Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast für die Testierunfähigkeit grundsätzlich denjenigen trifft, der sich auf sie beruft – hier also den Testamentsvollstrecker. Dieser hätte substantiiert darlegen und später beweisen müssen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Beurkundung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung ihrer Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Schon im Eilverfahren legte er jedoch nicht einmal dar, von welchem Grad der Demenz (leicht, mittel, schwer) er ausgeht. Angesichts dieser Lücken hielt das Landgericht es für wenig wahrscheinlich, dass der Testamentsvollstrecker im Hauptsacheverfahren den strengen Nachweis der Testierunfähigkeit würde führen können. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb daher ohne Erfolg.

Rechtlich ist zu beachten, dass die Testierfähigkeit eigenständig geregelt ist und nicht mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden darf. Gemäß § 2229 Abs. 1 BGB tritt Testierfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Rechtsprechung konkretisiert diesen Maßstab unter anderem dahingehend, dass der Erblasser zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Willensbildung – frei von unzulässigen Einflüssen Dritter – fähig sein muss (z. B. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.5.2015, 4 W 16/14) und die Tragweite und Auswirkungen seiner Verfügungen auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen können muss (OLG Hamm, Urteil vom 13.7.2017, 10 U 76/16). Eine Demenz kann diese Fähigkeiten beeinträchtigen, muss es aber nicht in jedem Stadium.

Lange wurde zudem diskutiert, ob ein an fortgeschrittener Demenz erkrankter Erblasser in sogenannten „lichten Momenten“ (luzide Intervalle) vorübergehend wieder testierfähig sein kann. Nach überwiegender Auffassung und neueren medizinischen Erkenntnissen wird dies für die meisten Demenzformen heute eher verneint, weil der Verlauf bei den häufigsten Demenzerkrankungen irreversibel ist; Ausnahmen werden allenfalls noch bei bestimmten Formen vaskulärer Demenz erwogen (vgl. OLG München, Urteil vom 1.7.2013, 31 Wx 266/12). Umso stärker kommt es im Streitfall auf eine sorgfältige, zeitnahe medizinische und notarielle Dokumentation an, wenn die Frage der Testierfähigkeit im Raum steht.

Die Entscheidung des LG Frankenthal verdeutlicht: Eine Diagnose „Demenz“ allein reicht nicht aus, um ein Testament zu Fall zu bringen. Wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, muss konkret und substantiiert darlegen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Bedeutung seiner Verfügung nicht mehr verstehen konnte. Solange dies nicht mit hinreichender Überzeugung nachgewiesen werden kann, bleibt das Testament wirksam – auch bei bestehender, aber nur leichtgradiger demenzieller Erkrankung.

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