FAQ
1. Wer bin und was ich für Sie tun kann
Ich bin seit 2004 als selbständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Winden/Pfalz tätig und konzentriere mich seit vielen Jahren ganz überwiegend auf erbrechtliche Mandate und die Vermögensnachfolge. Mein Handwerk habe ich an der Universität Mannheim (juristische Staatsexamina 2001 und 2004) sowie an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erworben, wo ich Abschlüsse als Magister der Verwaltungswissenschaften (Mag.rer.publ.) und Master of Laws (LL.M.) abgelegt habe.
Für Sie bedeutet das: Sie sprechen mit einem Anwalt, der sich ganz bewusst auf das Erbrecht und einige eng verwandte Rechtsgebiete wie Familienrecht und Immobilienrecht spezialisiert hat und der Sie mit Erfahrung, Spezialisierung und persönlichem Engagement begleitet.
2. Auf welche Bereiche im Erbrecht und in der Nachfolgegestaltung konzentriere ich mich ?
Wenn Sie Ihre Nachfolge planen möchten, unterstütze ich Sie vor allem bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen – etwa als Ehegattentestament, individuelles Einzeltestament oder in besonderen Konstellationen wie einem Behindertentestament. Wenn Sie Immobilien oder Unternehmen zu Lebzeiten übertragen wollen, etwa zur vorweggenommenen Erbfolge, helfe ich Ihnen beim Entwurf und der Umsetzung solcher Übertragungen und achte darauf, dass Ihre eigene Versorgung und die Ihres Partners gesichert bleiben.
Sie können sich an mich wenden, wenn Sie überlegen, durch eine Adoption schenkungs- und erbschaftsteuerliche Vorteile zu nutzen. Ich erstelle für Sie maßgeschneiderte Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, damit im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit eine von Ihnen ausgewählte Person zuverlässig für Sie handeln kann – sowohl in Vermögens- als auch in Gesundheitsangelegenheiten.
Sind Sie Unternehmer, spreche ich mit Ihnen über die Risiken für Ihr Unternehmen bei Krankheit, längerer Abwesenheit oder plötzlichem Tod und erarbeite mit Ihnen Vorkehrungen, damit Ihr Betrieb nicht „kopflos“ bleibt. Außerdem begleite ich Sie bei der Planung der Unternehmensnachfolge und der Wahl der passenden Rechtsform sowie beim Einsatz von Familiengesellschaften oder Stiftungen zur Sicherung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen über Generationen hinweg.
3. Was bedeutet „Probesterben“ und wozu dient dieser Ansatz ?
Wenn ich von „Probesterben“ spreche, meine ich keine Pietätlosigkeit, sondern eine sehr hilfreiche gedankliche Übung: Ich stelle mit Ihnen gemeinsam die Frage, was passieren würde, wenn Sie „gestern verstorben“ wären. In diesem Rahmen analysiere ich Ihre familiäre, finanzielle, steuerliche und rechtliche Situation und zeige Ihnen relativ präzise, wer nach aktueller Lage was bekommen würde, wie die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge aussieht, welche steuerlichen Belastungen entstehen und ob Ihre bisherigen Testamente, Verträge und Verfügungen noch zu Ihrer heutigen Lebenssituation passen.
Durch diese Bestandsaufnahme werden häufig Lücken und Risiken sichtbar, etwa bei älteren Testamenten, in Patchwork-Familien, bei umfangreichem Immobilienbesitz oder bei Unternehmensbeteiligungen. Auf dieser Grundlage entwickele ich mit Ihnen konkrete Gestaltungen: etwa die Anpassung Ihres Testaments, lebzeitige Übertragungen, Regeln für Pflichtteilsrechte oder steuerlich sinnvolle Strukturierungen.
4. Warum ist frühzeitige Nachfolgeplanung für Sie so wichtig ?
Wenn Sie sich frühzeitig mit Ihrem Nachlass beschäftigen, nehmen Sie Ihren Angehörigen Unsicherheit und Streitpotenzial. Deutschland entwickelt sich zu einer „Gesellschaft der Erben“, Vermögenswerte – insbesondere der Babyboomer-Generation – werden zunehmend umfangreich übertragen, und die Vermögensstrukturen sind komplexer geworden: Immobilien, Kapitalanlagen, Betriebsvermögen und häufig auch internationale Bezüge.
Viele Menschen schieben das Thema aus emotionalen Gründen vor sich her. In meiner Praxis sehe ich aber immer wieder, dass unklare oder widersprüchliche Regelungen im Erbfall zu langen Streitigkeiten, unnötiger Steuerbelastung oder Liquiditätsengpässen bei den Erben führen. Wenn Sie sich rechtzeitig beraten lassen, sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden, Ihre Familie entlastet wird und steuerliche wie wirtschaftliche Risiken deutlich reduziert werden.
5. Reicht ein einmal errichtetes Testament aus ?
Wenn Sie bereits ein Testament errichtet haben, ist das zunächst ein wichtiger und richtiger Schritt. Ein Testament ist jedoch kein Dokument, das für alle Zeiten unverändert „passt“. Es bildet Ihre damalige Lebenssituation ab – und diese ändert sich häufig: durch Eheschließung oder Scheidung, die Geburt von Kindern oder Enkelkindern, den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögen oder den Tod eines ursprünglich eingesetzten Erben.
Deshalb sollten Sie Ihr Testament in regelmäßigen Abständen oder jedenfalls anlässlich wichtiger Lebensereignisse mit mir durchgehen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Nachfolgeregelungen weiterhin zu Ihren aktuellen Vorstellungen und zu den tatsächlichen Verhältnissen passen. Aus vielen Fällen weiß ich, dass fehlerhafte oder veraltete Testamente dazu führen können, dass Personen etwas erben, die Sie gerade nicht begünstigen wollten, oder dass berechtigte Erben zusätzlich Ansprüche geltend machen – bis hin zu Konstellationen einer faktischen „Verdoppelung des Nachlasses“ zu Lasten Ihrer Nachlassplanung.
6. Wie gehe ich mit Patchwork-Konstellationen und möglichen Erbstreitigkeiten um ?
Wenn Sie den Eindruck haben, dass sich Ihre Erben „ohnehin gut verstehen“ werden, ist das ein schönes Bild. Die erbrechtliche Praxis zeigt aber, dass Erbengemeinschaften häufig zu Meinungsverschiedenheiten neigen – etwa bei der Frage, was mit einer Immobilie geschehen soll, wie Wertpapiere verteilt oder welche Vermögenswerte zu welchem Wert angesetzt werden. Ich empfehle Ihnen daher, nicht allein auf ein „gutes Einvernehmen“ zu vertrauen, sondern Streitprävention durch klare Regeln zu betreiben.
Eine Möglichkeit ist eine testamentarische Teilungsanordnung. Damit können Sie bereits zu Lebzeiten festlegen, welcher Erbe welchen Gegenstand erhalten soll und ob und in welcher Form ggf. Ausgleichszahlungen erfolgen. So schaffen Sie für Ihre Erben eindeutige Verhältnisse und ermöglichen ihnen, jeweils eigenständig über das zu entscheiden, was sie konkret erhalten.
In Patchwork-Familien kommt hinzu, dass die gesetzliche Erbfolge häufig nicht zu Ergebnissen führt, die Sie als gerecht empfinden würden. Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen können – wenn nichts Besonderes geregelt wird – beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils unter Umständen deutlich schlechter gestellt sein oder gar leer ausgehen. Mit einer sorgfältigen individuellen Nachfolgeplanung kann ich mit Ihnen erarbeiten, wie Sie alle Kinder – leibliche und ggf. Stief- oder Pflegekinder – in dem Umfang berücksichtigen, den Sie für richtig halten.
7. Was kann ich für Sie nach einem Erbfall tun ?
Wenn ein Erbfall eingetreten ist, stehe ich Ihnen für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Fragen zur Seite. Ich berate Sie bei der Frage, ob Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollten, unterstütze Sie bei der Beantragung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn Auslandsbezug besteht, und formuliere die notwendigen Anträge an das Nachlassgericht für Sie.
Gehören Sie zu einer Erbengemeinschaft, helfe ich Ihnen, diese strukturiert auseinanderzusetzen. Eine Erbengemeinschaft ist ein „sperriges Vehikel“; ohne klare Planung drohen Blockaden und Wertvernichtung, etwa durch erzwungene Verkäufe oder Streitigkeiten. Ich entwickele mit Ihnen Lösungen, wie Sie die Gemeinschaft sinnvoll abwickeln, ob eine Umwandlung in eine andere Rechtsform (z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sinnvoll ist oder ob Sie im Streitfall Ihre Rechte mit Nachdruck – bis hin zu Erbteilungsklage oder Teilungsversteigerung – durchsetzen wollen.
Wenn Sie Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen oder sich dagegen verteidigen müssen, vertrete ich Sie bundesweit vor Gericht sowie in Mediations- und Schiedsverfahren. Als Testamentsvollstrecker oder Erbe, der mit einer Testamentsvollstreckung zu tun hat, erhalten Sie von mir Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Amtsführung, bei der Klärung von Kostenfragen und in Haftungs- oder Entlassungsverfahren vor dem Nachlassgericht.
Werden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vererbt, berate ich Sie zur Fortführung des Unternehmens, vertrete Sie in Gesellschafterversammlungen, unterstütze Sie bei der Begrenzung von Haftungsrisiken und bei Anmeldungen zum Handelsregister.
8. Welche steuerlichen Pflichten treffen Sie als Erben ?
Wenn Sie etwas von Todes wegen erwerben – als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter – müssen Sie diesen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen; dies gilt auch für Auslandsvermögen (§ 30 ErbStG). Zudem werden Sie als Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und damit regelmäßig auch Erklärungspflichtiger und Steuerschuldner im Bereich der Einkommensteuer (§ 45 AO). Sie sind verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen des Erblassers, die Sie nachträglich erkennen, unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO).
Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung oder als Steuerhinterziehung gewertet werden (§§ 370, 378 AO), insbesondere bei bisher nicht erklärten ausländischen Einkünften oder Auslandsvermögen. In bestimmten Konstellationen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen, über deren Voraussetzungen ich Sie gesondert berate.
Eine frühzeitige und richtige Anzeige gegenüber dem Finanzamt hat für Sie aber auch Vorteile: Sie vermeiden Zinsbelastungen aufgrund verspäteter Anmeldung, Sie können mit bisher unversteuertem Vermögen – etwa bei Überweisungen oder Schenkungen an Angehörige – flexibler umgehen, Sie machen Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtnisse steuermindernd geltend und können Pflichtteil(ergänzungs)ansprüche steuerlich nutzen. Steuererstattungen kommen dann Ihnen als Erben zugute, und Beratungskosten können steuermindernd berücksichtigt werden.
9. Welche Rolle spielen Steuerberater, Banken und andere „Dienstleister“ im Erbrecht ?
Wenn Sie einen Steuerberater haben, ist das für die steuerliche Seite Ihrer Vermögensgestaltung sehr wertvoll. Der Steuerberater kennt in der Regel Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und kann erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen, einkommensteuerliche Folgen und Optimierungsmöglichkeiten darstellen. Zugleich ist aber zu beachten, dass der Steuerberater ausschließlich für steuerliche Fragen zuständig ist und keine umfassende Rechtsberatung außerhalb des Steuerrechts übernehmen darf, insbesondere nicht bei Testamentsgestaltungen, Erbverträgen oder gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen.
Ich erlebe häufig, dass rein steuerlich motivierte Gestaltungen ohne Einbindung eines erbrechtlich und familienrechtlich versierten Beraters zu erheblichen Problemen führen – etwa, wenn Schwiegerkinder Einfluss nehmen oder Pflichtteilsrechte und güterrechtliche Bindungen nicht bedacht werden. Meine Aufgabe ist es, die rechtliche Gesamtverantwortung zu tragen; ich begrüße die Mitwirkung Ihres Steuerberaters, integriere seine Hinweise aber in ein umfassendes erbrechtliches, familienrechtliches und gesellschaftsrechtliches Konzept.
Banken bieten zunehmend „Generationenberatung“ oder „GenerationenPlan“ an. Nach außen klingt das nach einer umfassenden Begleitung bei der Vermögensübertragung, Nachlassplanung und Vorsorge. In Wahrheit handelt es sich jedoch im Kern um finanzwirtschaftliche Angebote, die naturgemäß an bankeigene Produkte und das Vertriebsinteresse des Instituts gebunden sind. Bankmitarbeiter – auch mit Zusatztitel „Generationenberater“ – dürfen berufsrechtlich keine komplexe erbrechtliche und vorsorgerechtliche Rechtsberatung leisten und verweisen an entscheidenden Stellen selbst auf externe Anwälte, Steuerberater und Notare.
Die von Banken versprochene „Rechtssicherheit“ kann daher nur durch solche externen Spezialisten geschaffen werden – insbesondere durch einen Fachanwalt für Erbrecht, der täglich mit Nachlass- und Vorsorgegestaltungen befasst ist und dafür auch berufsrechtlich und haftungsrechtlich einsteht. Ich analysiere nicht nur Vermögenswerte, sondern die gesamte rechtliche Ausgangslage – von güterrechtlichen Fragen über frühere Schenkungen bis hin zu gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Pflichtteilsrisiken – und entwickele für Sie ein stimmiges Gestaltungskonzept.
10. Worin unterscheidet sich meine Tätigkeit als Rechtsanwalt von der eines Notars ?
Als Rechtsanwalt bin ich Ihr Parteivertreter. Meine Aufgabe ist es, Ihre Interessen zu ermitteln, die für Sie beste Lösung zu suchen und Verträge im Rahmen des rechtlich Möglichen einseitig in Ihrem Sinne zu gestalten. Ich repräsentiere ausschließlich Sie, bin allein Ihren Interessen verpflichtet und nutze die Möglichkeiten des Rechts, um diese Interessen zu sichern – etwa bei der Gestaltung von Erbeinsetzungen, gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.
Der Notar dagegen ist als unabhängiger und unparteiischer Amtsträger tätig. Er darf keine Seite bevorzugen, sondern muss die Belange aller Beteiligten im Blick behalten, über die rechtliche Tragweite von Geschäften belehren und Rechtsgeschäfte in vorgeschriebener Form beurkunden. In der Konsequenz heißt das für Sie: Für die inhaltliche, parteiliche Gestaltung und die Durchsetzung Ihrer Ziele bin ich der richtige Ansprechpartner; für die formwirksame Beurkundung bestimmter Geschäfte – etwa eines Erbvertrags oder eines Pflichtteilsverzichts – ist der Notar zuständig, den ich bei Bedarf einbinde.
11. Was bedeutet mein „integrativer Beratungsansatz“ für Sie ?
Wenn Sie sich an mich wenden, dürfen Sie erwarten, dass ich nicht nur isoliert auf eine einzelne Frage schaue. Anwaltliche Hilfe erfordert den umfassenden Blick auf Ihre Situation: Ihr Familienstand, Ihre Vermögensstruktur, frühere Schenkungen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, steuerliche Rahmenbedingungen, etwaige Pflegerisiken und auch sozialrechtliche Aspekte spielen hierbei eine Rolle.
Ich habe mich bewusst entschieden, mich auf das Erbrecht und eng verknüpfte Rechtsgebiete wie Familienrecht und Immobilienrecht zu konzentrieren. Dadurch kann ich Sie in diesen Überschneidungsbereichen – etwa bei Scheidung und erbrechtlichen Folgen, bei Teilungsversteigerungen von Immobilien nach Trennung, bei Wohnrechten, Nießbrauchsgestaltungen, Vorsorgeverfügungen oder Elternunterhalt – mit Blick auf alle relevanten Schnittstellen beraten. In Bereichen, in denen ich selbst nicht tätig bin, etwa im Strafrecht oder Sozialrecht, empfehle ich Ihnen ausgewählte Kollegen, von deren Qualität und Engagement ich überzeugt bin – eine „Wald-und-Wiese“-Tätigkeit gibt es bei mir nicht.
12. Wie arbeite ich mit Ihnen zusammen und wie gestaltet sich die Erreichbarkeit ?
Wenn Sie mich kontaktieren, können Sie damit rechnen, dass ich Ihre Anrufe spätestens bis zum nächsten Werktag persönlich erwidere. In dringenden Fällen biete ich Ihnen in der Regel innerhalb von höchstens zwei Tagen einen Besprechungstermin an. Für umfangreiche Bearbeitungen vereinbare ich mit Ihnen konkrete Fristen, die ich einhalte. Ich delegiere die Bearbeitung Ihres Falles nicht ohne Ihre Zustimmung an Mitarbeiter, sondern bleibe Ihr persönlicher und verantwortlicher Ansprechpartner.
Ich lege Wert auf klare, verständliche Beratung in einer ruhigen, konzentrierten Atmosphäre. Ich halte wenig von „lautem Getöse“ und Schaukämpfen mit geringem praktischem Nutzen. Mein Ziel ist es, mit Sachargumenten, sorgfältiger Vorbereitung und schlüssigem Vortrag zu überzeugen und gerichtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit bereits im Vorfeld überflüssig zu machen. Wenn ein Gegner auf sachliche Argumente nicht anspricht, bin ich aber selbstverständlich bereit, die notwendigen klaren und deutlichen Schritte zu gehen – am Ende zählt für Sie das Ergebnis.
13. Was erwartet Sie bei einer Erstberatung – und welche Kosten entstehen ?
Wenn Sie mich erstmals zu einem konkreten Problem aufsuchen oder anrufen, findet in der Regel eine Erstberatung statt. In diesem Gespräch schildern Sie mir Ihre Situation, und ich gebe Ihnen eine erste rechtliche und taktische Einschätzung, zeige Ihnen Handlungsmöglichkeiten und benenne auch Risiken. Dieses Gespräch dient dazu, Ihnen zeitnah eine verlässliche Orientierung zu den Erfolgsaussichten und Rahmenbedingungen Ihres Anliegens zu geben. Nicht alle Detailfragen lassen sich dort abschließend klären, häufig sind weitere Gespräche oder zusätzliche Unterlagen erforderlich.
Ein Vertrag über eine Erstberatung kommt im Regelfall stillschweigend zustande: Wenn Sie sich mit der Bitte um anwaltlichen Rat an mich wenden und ich diesen Rat erteile, besteht eine Vergütungspflicht, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit bedarf. Nur wenn für mich erkennbar ist, dass Sie irrtümlich von einer kostenlosen Beratung ausgehen oder sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, kann etwas anderes gelten.
Kurze Vorabklärungen – etwa zu der Frage, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann, welche Art von Kosten ungefähr zu erwarten sind und wann ein Termin sinnvoll ist – sind für Sie nicht kostenpflichtig, solange keine inhaltliche rechtliche Prüfung erfolgt.
Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung eines Verbrauchers betragen bei mir in der Regel 225,00 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und 19 % Umsatzsteuer, unabhängig vom Gegenstandswert. Die konkrete Höhe der Gebühr bemesse ich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung, der Bedeutung der Angelegenheit sowie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen; ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Bedeutung für Sie, nicht die exakte Dauer des Gesprächs. Die Rechnung erhalten Sie in der Regel unmittelbar nach der Beratung; auch eine telefonische Erstberatung ist selbstverständlich vergütungspflichtig.
Die Erstberatungsgebühr rechne ich bewusst nicht auf später entstehende Gebühren an. Diese Abweichung von den gesetzlichen Anrechnungsregeln des RVG teile ich Ihnen ausdrücklich mit; sie wird von Rechtsschutzversicherungen in der Regel nicht übernommen.
14. Wie rechne ich im Übrigen ab – und welche weiteren Kosten müssen Sie einkalkulieren ?
Grundsätzlich berechne ich meine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Gegenstands- oder Streitwert und den konkret erbrachten Leistungen. Innerhalb der gesetzlichen Gebührenrahmen bewerte ich Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung Ihrer Sache, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und gegebenenfalls das Haftungsrisiko, das ich trage. Zu den Gebühren treten Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Für bestimmte Tätigkeiten biete ich Ihnen auf Wunsch auch Vergütungsvereinbarungen an, die wir dann im Einzelfall besprechen.
Daneben fallen häufig weitere Kosten an, insbesondere dann, wenn Gestaltungen nur in notarieller Form wirksam umgesetzt werden können – etwa Erbverträge, Pflichtteilsverzichte, Erbauseinandersetzungsverträge oder die Regelung der Übertragung von Immobilien. In solchen Fällen berate und gestalte ich mit Ihnen die Inhalte, während ein Notar die Urkunden beurkundet. Der Notar erbringt dabei eine eigenständige Leistung, für die er nach den Vorschriften des notariellen Gebührenrechts eine eigene Rechnung an Sie stellt – auch dann, wenn ein vorgesehener Vertrag letztlich nicht abgeschlossen wird, etwa weil eine Partei doch nicht mitwirkt.
Wenn Grundbuch-, Handelsregister- oder sonstige Registereintragungen notwendig sind oder Registerauskünfte eingeholt werden müssen, entstehen hierfür ebenfalls Kosten, die von Ihnen zu tragen sind. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, stelle ich meine Rechnungen grundsätzlich direkt an Sie; Sie reichen diese dann bei Ihrer Versicherung ein. Die Fälligkeit meiner Rechnung richtet sich nach meinem Zahlungsziel und nicht danach, wann Ihre Versicherung Ihnen die Kosten erstattet.
