Gesetzliche Erbfolge: Wann die Standardlösung nicht passt
Gestaltungsmöglichkeiten für Patchwork-Familien, nichteheliche Lebensgemeinschaften und geschiedene Ehegatten
Die gesetzliche Erbfolge bietet eine wichtige Grundregelung für den Fall, dass keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist. Sie berücksichtigt jedoch nicht jede individuelle Familien- und Vermögenssituation. Besonders bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und geschiedenen Ehegatten kann die gesetzliche Erbfolge zu Ergebnissen führen, die dem persönlichen Willen des Erblassers nicht entsprechen.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Lebenspartner abgesichert wird, bestimmte Kinder oder Angehörige am Nachlass beteiligt werden oder Vermögenswerte innerhalb der eigenen Familie bleiben, sollte deshalb rechtzeitig über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.
Die gesetzliche Erbfolge als gesetzliches Auffangnetz
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Die Erbfolge richtet sich vorrangig nach dem Willen des Erblassers. Dieser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt werden. Man spricht insoweit von der gewillkürten Erbfolge.
Fehlt eine wirksame letztwillige Verfügung oder regelt sie die Vermögensnachfolge nicht vollständig, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Sie stellt damit ein gesetzliches Auffangnetz dar.
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 1924 bis 1936 BGB, geregelt. Das Gesetz bestimmt, welche Verwandten und Ehegatten als Erben berufen sind und in welchem Verhältnis sie am Nachlass beteiligt werden.
Warum die gesetzliche Erbfolge nicht immer passt
Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf typisierenden Annahmen über Familien- und Vermögensverhältnisse. Sie unterscheiden insbesondere zwischen den Verwandten des Erblassers und einem etwa vorhandenen Ehegatten. Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner und andere dem Erblasser nahestehende Personen werden dagegen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die gesetzliche Erbfolge beantwortet deshalb nicht ohne Weiteres die Fragen, die sich in modernen Familienkonstellationen stellen. Es bleibt beispielsweise offen, wer den überlebenden Partner finanziell absichern, in einer gemeinsam bewohnten Immobilie verbleiben oder ein Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers fortführen soll. Ebenso wenig gewährleistet die gesetzliche Erbfolge, dass Kinder aus früheren Beziehungen gleichberechtigt beteiligt werden oder dass das Vermögen innerhalb der jeweiligen Familienlinie erhalten bleibt.
In solchen Fällen besteht häufig individueller Gestaltungsbedarf.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Der Lebenspartner ist gesetzlich nicht abgesichert
Kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners
Nichteheliche Lebenspartner haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner ohne Testament oder Erbvertrag, wird der überlebende Lebensgefährte nicht automatisch Erbe.
Der Nachlass fällt vielmehr an die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. In erster Linie sind dies die Kinder und sonstigen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kommen insbesondere die Eltern oder Geschwister des Erblassers als gesetzliche Erben in Betracht.
Der überlebende Lebenspartner kann dadurch in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn er in einer Immobilie des Verstorbenen lebt, die von dessen Kindern oder anderen Angehörigen geerbt wird. Ohne eine entsprechende Regelung kann der Lebenspartner gezwungen sein, die gemeinsam bewohnte Immobilie zu verlassen.
Testament oder Erbvertrag als notwendige Vorsorge
Nichteheliche Lebenspartner können sich durch Einzeltestamente oder durch einen notariellen Erbvertrag gegenseitig absichern. Ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere ein sogenanntes Berliner Testament, können sie dagegen grundsätzlich nicht errichten. Diese Möglichkeit steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen.
Je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation kann es sinnvoll sein, den Lebenspartner zum Erben einzusetzen und zugleich die eigenen Kinder oder andere Angehörige durch Vermächtnisse zu bedenken. Alternativ kann der Lebenspartner lediglich bestimmte Vermögenswerte oder Nutzungsrechte erhalten.
In Betracht kommen etwa ein Wohnrechts- oder Nießbrauchsvermächtnis an einer Immobilie, die Zuwendung bestimmter Bankguthaben oder Wertgegenstände sowie die Übertragung oder das Vermächtnis eines Unternehmens. Auch eine Testamentsvollstreckung kann angeordnet werden, um die Umsetzung der letztwilligen Verfügung zu sichern.
Welche Gestaltung geeignet ist, hängt insbesondere von der Vermögensstruktur, den Pflichtteilsberechtigten und dem gewünschten Umfang der Absicherung ab.
Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuer
Bei der Gestaltung müssen mögliche Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Er kann deshalb zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht.
Auch die Erbschaftsteuer sollte frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Für nicht miteinander verheiratete Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich lediglich 20.000 Euro. Ehegatten und Kinder können demgegenüber deutlich höhere Freibeträge nutzen. Eine unbedachte Alleinerbeneinsetzung des Lebenspartners kann daher zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen.
Beispiel: Absicherung einer Lebensgefährtin und Fortführung eines Unternehmens
Ein Unternehmer hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und möchte, dass sie nach seinem Tod das Unternehmen fortführt und weiterhin in der gemeinsamen Immobilie wohnen kann.
Ohne letztwillige Verfügung würden die Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung den Nachlass erhalten. Die Lebensgefährtin wäre weder Erbin noch automatisch Inhaberin eines Wohnrechts.
Würde der Unternehmer seine Lebensgefährtin zur alleinigen Erbin einsetzen, könnten die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ist der Nachlass nicht ausreichend liquide, könnten die Unternehmensfortführung und die weitere Nutzung der Immobilie gefährdet sein.
Eine mögliche Gestaltung kann darin bestehen, die Kinder als Erben einzusetzen und der Lebensgefährtin gezielte Vermächtnisse zuzuwenden, etwa ein Wohnrecht an der Immobilie oder bestimmte Rechte am Unternehmen. Durch eine ergänzende Testamentsvollstreckung kann die Umsetzung dieser Anordnungen zusätzlich abgesichert werden. Ob eine solche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, muss anhand des Unternehmens, der vorhandenen Vermögenswerte und der zu erwartenden Pflichtteilsansprüche geprüft werden.
Geschiedene Ehegatten: Der Ausschluss des Ex-Partners muss umfassend geplant werden
Handlungsbedarf nach Trennung und Scheidung
Mit der Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehegatten grundsätzlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Damit ist jedoch nicht jede mittelbare Beteiligung des Ex-Partners am Nachlass ausgeschlossen.
Besonders problematisch sind gemeinsame minderjährige Kinder. Werden diese zu Erben eingesetzt, kann der andere Elternteil unter Umständen Einfluss auf die Verwaltung des geerbten Vermögens nehmen. Außerdem kann der geschiedene Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar am Nachlass beteiligt werden, wenn ein gemeinsames Kind vor dem anderen Elternteil verstirbt.
Wer verhindern möchte, dass der frühere Ehegatte wirtschaftlich oder verwaltungsmäßig auf den Nachlass zugreifen kann, benötigt daher häufig ein sorgfältig abgestimmtes Geschiedenentestament.
Überprüfung bestehender Verfügungen und Verträge
Nach einer Trennung oder Scheidung sollten sämtliche Nachlass- und Vorsorgeregelungen überprüft werden. Dies betrifft insbesondere frühere Testamente und Erbverträge, Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen, Sparverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter. Auch Vorsorgevollmachten, Bankvollmachten sowie Regelungen für gemeinsame Immobilien und Unternehmen können angepasst werden müssen.
Eine frühere letztwillige Verfügung sollte nicht lediglich als „überholt“ betrachtet werden. Sie muss rechtlich eindeutig widerrufen oder durch eine neue, formwirksame Verfügung ersetzt werden. Auch Bezugsrechte aus Versicherungs- oder Sparverträgen können unabhängig von der testamentarischen Erbfolge fortbestehen und müssen deshalb ausdrücklich geändert werden.
Vor- und Nacherbschaft, Herausgabevermächtnis und Testamentsvollstreckung
Um den Nachlass innerhalb der eigenen Familie zu halten, kommen verschiedene Gestaltungsmittel in Betracht.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann zunächst das gemeinsame Kind oder ein anderer Angehöriger als Vorerbe eingesetzt werden. Für den späteren Nacherbfall werden bestimmte Personen aus der eigenen Familie als Nacherben berufen. Dadurch lässt sich verhindern, dass das geerbte Vermögen beim Tod des Kindes ohne eigene Nachkommen an den anderen Elternteil fällt.
Alternativ kann ein Herausgabevermächtnis angeordnet werden. Dabei erhält der zunächst eingesetzte Erbe den Nachlass zunächst selbst. Beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses muss er ihn jedoch an die im Testament vorgesehenen Personen herausgeben. Diese Gestaltung kann wirtschaftlich ein ähnliches Ziel wie eine Vor- und Nacherbschaft verfolgen, ist rechtlich jedoch anders ausgestaltet.
Zusätzlich kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Sie stellt sicher, dass das geerbte Vermögen nicht vom geschiedenen Ehegatten verwaltet wird. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zu einem späteren, im Testament bestimmten Alter angeordnet werden.
Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge
Nach § 1638 BGB kann der Erblasser bestimmen, dass der andere Elternteil das von dem minderjährigen Kind erworbene Vermögen nicht verwalten soll. Die elterliche Vermögenssorge erstreckt sich dann nicht auf den entsprechenden Nachlass.
Für das betroffene Vermögen wird regelmäßig ein Zuwendungspfleger bestellt. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine geeignete Person als Zuwendungspfleger benennen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in §§ 1809 und 1811 BGB.
Diese Anordnung kann eine wichtige Ergänzung zu einer Testamentsvollstreckung darstellen. Sie sollte jedoch präzise formuliert und auf die konkrete familiäre Situation abgestimmt werden.
Patchwork-Familien: Gesetzliche Erbfolge und Berliner Testament führen häufig zu Problemen
Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben
In Patchwork-Familien treffen häufig mehrere Familienlinien aufeinander. Für die gesetzliche Erbfolge ist entscheidend, ob eine rechtliche Verwandtschaft besteht.
Stiefkinder haben gegenüber ihrem Stiefelternteil grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Sie sind auch nicht automatisch pflichtteilsberechtigt. Verstirbt der zunächst überlebende Ehegatte später, erben daher regelmäßig nur dessen eigene rechtliche Abkömmlinge.
Das kann zu einer erheblichen Verschiebung des Familienvermögens führen. Hat der zuerst verstorbene Ehegatte Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen, können die eigenen Kinder des Erstverstorbenen bei dessen späterem Tod leer ausgehen. Die Kinder des länger lebenden Ehegatten werden dagegen als dessen gesetzliche Erben auch an diesem Vermögen beteiligt.
Das klassische Berliner Testament ist nicht immer gerecht
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. In einer Patchwork-Familie kann diese Gestaltung jedoch erhebliche Nachteile haben.
Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen anschließend lediglich die eigenen oder die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben, können Kinder aus früheren Beziehungen des Erstversterbenden vom Nachlass ausgeschlossen werden. Unter Umständen erhalten sie weder beim ersten noch beim zweiten Erbfall die gewünschte Beteiligung.
Außerdem kann der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall grundsätzlich über sein eigenes Vermögen und häufig auch über das ererbte Vermögen verfügen. Ohne klare Regelungen ist daher nicht sichergestellt, dass das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten später den von ihm gewünschten Personen zugutekommt.
Gestaltungsmöglichkeiten für Patchwork-Familien
Um die Interessen beider Familienlinien zu berücksichtigen, kann insbesondere die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in Betracht kommen. Der überlebende Ehegatte wird dadurch zunächst abgesichert. Gleichzeitig wird festgelegt, dass das Vermögen des Erstverstorbenen später an dessen eigene Kinder oder an andere gewünschte Personen fällt.
Auch Vermächtnisse können eine flexible Lösung ermöglichen. Kinder können bereits im ersten Erbfall an einzelnen Vermögenswerten beteiligt werden. Dies kann zudem steuerlich sinnvoll sein, weil persönliche Freibeträge frühzeitig genutzt werden können.
Ein Herausgabevermächtnis kann wirtschaftlich ein ähnliches Ergebnis wie eine Vor- und Nacherbschaft erreichen, ohne dass sämtliche rechtlichen Besonderheiten dieser Rechtsinstitute übernommen werden müssen. Ergänzend können Testamentsvollstreckung, Ersatz- und Schlusserbeneinsetzungen sowie besondere Regelungen zum Pflichtteil erforderlich sein.
Eine individuelle Regelung ist insbesondere dann notwendig, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder wenn die Vermögen der Ehegatten deutlich unterschiedlich sind. Die genaue Auslegung eines Ehegattentestaments hängt entscheidend davon ab, welchen Willen die Ehegatten mit ihrer Verfügung tatsächlich zum Ausdruck bringen wollten.
Form, Pflichtteil und regelmäßige Überprüfung
Formwirksame Errichtung
Ein Testament muss formwirksam errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein am Computer geschriebenes und lediglich unterschriebenes Dokument ist grundsätzlich unwirksam.
Alternativ kann ein Testament notariell beurkundet werden. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Gerade bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen empfiehlt sich regelmäßig eine fachkundige Beratung und eine klare, möglichst auslegungsfeste Formulierung.
Pflichtteilsrechte berücksichtigen
Eine letztwillige Verfügung kann gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Dadurch entstehen jedoch häufig Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil besteht in einem Anspruch auf Zahlung von Geld und kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder sonstigen illiquiden Vermögenswerten zu erheblichen Belastungen führen.
Eine ausgewogene Gestaltung sollte deshalb nicht nur die gewünschte Erbfolge festlegen, sondern auch die zu erwartenden Pflichtteilsrisiken berücksichtigen. In geeigneten Fällen können lebzeitige Übertragungen, Pflichtteilsverzichte, Vermächtnisse oder besondere Zahlungsregelungen in Betracht kommen.
Testament regelmäßig aktualisieren
Ein Testament sollte nicht einmalig erstellt und anschließend dauerhaft abgelegt werden. Familien- und Vermögensverhältnisse können sich erheblich verändern, etwa durch eine Heirat oder Scheidung, die Geburt weiterer Kinder, den Tod eines vorgesehenen Erben, den Erwerb oder Verkauf einer Immobilie, die Gründung oder Übertragung eines Unternehmens, eine neue Lebensgemeinschaft oder einen Umzug ins Ausland.
Nach wesentlichen Veränderungen und in regelmäßigen Abständen sollte daher geprüft werden, ob die letztwillige Verfügung noch dem aktuellen Willen entspricht.
Fazit: Die passende Nachfolge braucht eine individuelle Regelung
Die gesetzliche Erbfolge ist eine sinnvolle Grundregelung, aber keine passgenaue Lösung für jede Familie. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften, geschiedene Ehegatten und Patchwork-Familien kann sie zu erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Problemen führen.
Ein Testament oder Erbvertrag kann dazu beitragen, den überlebenden Lebenspartner abzusichern, die eigene Immobilie oder ein Unternehmen zu erhalten, Kinder aus verschiedenen Beziehungen angemessen zu beteiligen und den mittelbaren Zugriff eines geschiedenen Ehegatten zu verhindern. Ebenso können Pflichtteils- und Steuerbelastungen berücksichtigt und Regelungen getroffen werden, durch die der Nachlass innerhalb der gewünschten Familienlinie bleibt.
Entscheidend ist, dass die Gestaltung zur persönlichen Familien- und Vermögenssituation passt. Eine fachkundige erbrechtliche Beratung kann klären, ob ein Testament, ein Erbvertrag, Vermächtnisse, eine Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder eine Kombination dieser Instrumente sinnvoll ist.
